Ein fristloser Kündigungsgrund kann für einen Vermieter auch
– unabhängig von einem etwaigen Verschulden
des Mieters – allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher
Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen
liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter
unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az.: VIII ZR 173/15).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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