Freitag, 2. September 2016

Achtung bei unpünktlichen Mietzahlungen – Vermieter kann fristlos kündigen!

Ein fristloser Kündigungsgrund kann für einen Vermieter auch –  unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters – allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung  des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az.: VIII ZR 173/15).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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