Sonntag, 11. September 2016

Widerruf eines Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer


Ein Verbraucher ist an seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden (z.B. bei Haustürgeschäften), wenn ihm durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist und er seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Eine von einem Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz mit seinem Arbeitgeber abgeschlossene Beendigungsvereinbarung stellt jedoch kein Haustürgeschäft dar, da Verträge, die - wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag - keine Vertriebsgeschäfte sind, auf die das gesetzliche Widerrufsrecht Anwendung findet. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung berechtigt (BAG, Urteil vom 27.11.2003, Az.: 2 AZR 177/03). 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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