Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall
beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen
und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung
zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der
Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen
Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen
Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung
als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der
Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte
Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen
Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az.:
VI ZR 491/15).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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