Montag, 31. Oktober 2016

Kündigung des Bausparvertrages erhalten - Ihre Rechte


Schätzungsweise über 30 Millionen Bausparverträge existieren in Deutschland. Viele dieser Verträge bestehen seit Jahrzehnten. Diese Altverträge sind für Verbraucher oft äußerst lukrativ, da sie in Zeiten niedriger Zinsen häufig eine gute Rendite von über vier Prozent Zinsen bei hoher Sicherheit einbringen. Hintergrund ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte hohe Festzins. Solche Zinsen sind heute mit sicheren Geldanlagen praktisch nicht mehr zu erzielen. Den Bausparkassen sind insbesondere die in den 90er Jahren abgeschlossenen Bausparverträge daher ein Dorn im Auge. Zahlreiche Bausparkassen gehen daher dazu über, die Verträge einfach zu kündigen. Dabei stützen sie die Kündigung nicht mehr wie in der Vergangenheit darauf, dass die Verträge überspart sind, sondern darauf, dass die Verträge seit über 10 Jahren zuteilungsreif sind. Hintergrund ist eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese sieht vor, dass der Darlehensnehmer ein Darlehen „in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang“ kündigen kann. Der bloße Eintritt der Zuteilungsreife stellt jedoch nach Meinung zahlreicher Gerichte keinen „vollständigen Empfang“ dar. Damit ist eine Kündigung nach Meinung dieser Gerichte nicht möglich. Verträge, die zwar seit vielen Jahren zuteilungsreif, jedoch nicht voll bespart sind, können durch die Bausparkasse daher nicht einfach gekündigt werden. Mehrere Oberlandesgerichte haben Verbrauchern Recht gegeben und eine Kündigung in einer solchen Situation für unwirksam erklärt. Eine Klärung durch den Bundesgerichtshof steht noch aus.

Wenn Sie eine Kündigung des Bausparvertrages erhalten haben sollten sie die Kündigung überprüfen lassen. Je nachdem, in welcher Phase sich ihr Bausparvertrag befindet, sind die Aussichten erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen mehr oder weniger hoch. Ganz wichtig ist es in diesem Zusammenhang, dass Sie nicht einfach abwarten. Bausparkassen gehen dann häufig dazu über Kunden Verrechnungsschecks zukommen zu lassen. Dies erfolgt, obwohl überhaupt keine Scheckabrede besteht. Wenn Sie jedoch einen Verrechnungsscheck erhalten haben, sollten Sie diesen auf gar keinen Fall einlösen. In einem etwaigen Gerichtsverfahren würden Ihre Chancen dann erheblich sinken. Die Einlösung des Verrechnungsschecks könnte durch ein Gericht so bewertet werden, dass Sie damit die Kündigung und auch die Rückzahlung per Verrechnungsscheck akzeptieren. Doch soweit sollten Sie es gar nicht erst kommen lassen. Lassen Sie sich frühzeitig beraten und vertreten und verhindern Sie so, dass Ihnen überhaupt ein Verrechnungsscheck durch die Bausparkasse übermittelt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter:


http://www.ra-kotz.de

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