Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren
Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens
verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab
Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Klägerinnen der drei
Parallelverfahren beabsichtigten, jeweils nach Ablauf der einjährigen
Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Hinweis
darauf meldeten sie für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der
beklagten Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der
Vollendung des ersten Lebensjahres an. Zum gewünschten Termin erhielten die
Klägerinnen von der Beklagten keinen Betreuungsplatz nachgewiesen. Für den
Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der
späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes verlangen die Klägerinnen Ersatz
des ihnen entstandenen Verdienstausfalls. Der Bundesgerichtshof hat mögliche
Amtshaftungsansprüche von Eltern gegenüber dem jeweiligen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter
Kinderbetreuungsplätze bejaht, wenn diese an der nicht zur Verfügungstellung
ein Verschulden trifft (BGH, Urteile vom
20. Oktober 2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15). Wird der Betreuungsplatz
nicht zur Verfügung gestellt, so besteht hinsichtlich des erforderlichen
Verschuldens des Amtsträgers zugunsten des Geschädigten der Beweis des ersten
Anscheins. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann sich der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zu seiner Entlastung nicht mit Erfolg berufen, weil er
nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an
Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt - insbesondere: ohne
"Kapazitätsvorbehalt" - einstehen muss.
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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