§ 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO nimmt aus der Gurtpflicht
„Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf
Parkplätzen“ aus. In einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer daher unangeschnallt
fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Das sich ein Fahrzeugführer im
fließenden Verkehr befindet und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller
als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang (Amtsgericht
Lüdinghausen, Az.: 19 OWi-89 Js 968/16-92/16, Urteil vom 30.05.2016).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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