Mittwoch, 26. Oktober 2016

Bei Schrittgeschwindigkeit keine Gurtpflicht?

§ 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO nimmt aus der Gurtpflicht „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ aus. In einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer daher unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Das sich ein Fahrzeugführer im fließenden Verkehr befindet und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang (Amtsgericht Lüdinghausen, Az.: 19 OWi-89 Js 968/16-92/16, Urteil vom 30.05.2016).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


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