Die Verwertbarkeit mittels sog. Dashcams oder
On-Board-Kameras gefertigter Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess setzt
eine umfassende Abwägung der Interessen des Abgebildeten an einer
selbstbestimmten Verwendung personenbezogener Datensätze einerseits und dem
Beweissicherungsinteresse des Beweisführers andererseits voraus. Entscheidend
für die Frage der Verwertbarkeit mittels einer Dashcam oder On-Board-Kamera
gefertigter Aufnahmen ist auch, ob eine permanente oder eine anlassbezogene
Aufzeichnung stattfindet, sowie, ob eine automatische Löschung oder
Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgt (LG
München I, Hinweisbeschluss vom 14.10.2016, Az.: 17 S 6473/16).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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