Donnerstag, 24. November 2016

Kerzen in der Weihnachtszeit und Wohnungsbrand

In deutschen Haushalten brennt es statistisch gesehen über 200.000mal im Jahr. Gerade in der Weihnachtszeit werden häufig Kerzen angezündet und manchmal vergessen. Kommt es sodann zu einem Brand, so zahlt die Hausratsversicherung die Schäden, die an den Einrichtungsgegenständen durch Feuer und durch Löschwasser entstanden sind. Die Hausratsversicherung zahlt den Wiederbeschaffungswert von Gegenständen gleicher Güte und Beschaffenheit in neuwertigem Zustand zum Zeitpunkt des Brandes (sog. Neuwertversicherung). Brandschäden am Haus werden durch die Wohngebäudeversicherung gezahlt. Diese zahlt auch Schäden an fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen, wie z.B. verklebte Teppichböden, Einbaumöbel oder Heizungsanlagen. Hat man die Kerzen aus den Augen gelassen, oder sogar das Haus/die Wohnung verlassen, ohne diese zu löschen, handelt es sich im Regelfall um ein fahrlässiges Handeln. Für die Leistungspflicht der Versicherung gilt es ein abgestuftes Verschuldenssystem (leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz). Bei leicht fahrlässigem Handeln des Versicherungsnehmers muss die Versicherung 100 % zahlen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung abhängig vom Grad (leichtes, mittleres und grobes) des Verschuldens des Versicherungsnehmers eine Kürzung der Leistung vornehmen. Bei vorsätzlichem Herbeiführen des Versicherungsfalls ist die Versicherung leistungsfrei. Die Versicherung bleibt jedoch auch in diesen Fällen zur Leistung verpflichtet, wenn das vorsätzliche Handeln des Versicherungsnehmers weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Leistungspflicht ursächlich war. 

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