Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Kündigung eines
Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt. Geklagt hatte
ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine
Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit
2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht
abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit
2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag
gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag
fortsetzen wollen und den Prozess gewonnen haben. Die Revision zum BGH wurde
vom OLG Karlsruhe zugelassen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016, Az.: 17 U
185/15).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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