Kauf alter Reifen – Wann sind diese mangelhaft?
Ältere Reifen sind nur dann mangelhaft, wenn bei ihnen aufgrund der längeren Lagerung eine physikalische Veränderung eingetreten ist, so dass die Reifen nicht mehr die Qualität von Neureifen haben. Eine Mangelhaftigkeit liegt vor, wenn eine Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit durch die Reifen vorliegt. Dem Alterungsprozess von Reifen wird durch die Beifügung von bestimmten Substanzen entgegengewirkt. Deshalb können Reifen auch mehrere Jahre sachgerecht gelagert werden, ohne dass sie die Eigenschaften von Neureifen verlieren. Sind die Reifen jedoch länger als 5 Jahre gelagert worden, so ist von einer Mangelhaftigkeit der Reifen auszugehen (Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 01.12.2003, Az: 82 C 460/02).
Rechtsanwälte Kotz Siegen
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
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Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Sonntag, 6. Februar 2011
Unterscheid zwischen Gewährleistung und Garantie
Gewährleistung:
Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers (z.B. beim Autokauf) für Mängel des Vertragsgegenstandes einstehen zu müssen. Wegen auftretender Mängel kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung (d.h. Beseitigung des bestehenden Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen. Der Verkäufer muss den bestehenden Mangel auf seine Kosten beheben. Er muss im Rahmen der Nacherfüllung auch die anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen. Der Käufer muss dem Verkäufer zur Durchführung der Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen (z.B. 14 Tage). Schlägt die Nacherfüllung fehl bzw. verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis zurückfordern, oder den Kaufpreis mindern. Eine Nacherfüllung durch den Verkäufer ist in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch fehlgeschlagen. Unter Umständen kann der Käufer vom Verkäufer auch noch Schadensersatz oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen fordern. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt bei Kaufverträgen des täglichen Lebens 2 Jahre. Sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Bei Verträgen zwischen zwei Verbrauchern kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher jedoch nicht. Tritt in den ersten 6 Monaten nach Übergabe des Vertragsgegenstandes ein Mangel auf, so wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Vertragsgegenstand bereits zum Übergabezeitpunkt mangelhaft war. Es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.
Garantie: Unter einer „Garantie“/einem „Garantievertrag“ versteht man eine freiwillige vertragliche Leistung. Sie besteht unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen. Eine Garantie kann über oder unter den gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen liegen. In der Regel liegt sie unter den gesetzlichen Verpflichtungen. Häufig behaupten gewerbliche Verkäufer gegenüber einem Käufer unrichtigerweise, er habe nur die Ansprüche aus dem Garantievertrag und keine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem gewerblichen Verkäufer (z.B. im Gebrauchtwagenhandel).
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Gewährleistung:
Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers (z.B. beim Autokauf) für Mängel des Vertragsgegenstandes einstehen zu müssen. Wegen auftretender Mängel kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung (d.h. Beseitigung des bestehenden Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen. Der Verkäufer muss den bestehenden Mangel auf seine Kosten beheben. Er muss im Rahmen der Nacherfüllung auch die anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen. Der Käufer muss dem Verkäufer zur Durchführung der Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen (z.B. 14 Tage). Schlägt die Nacherfüllung fehl bzw. verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis zurückfordern, oder den Kaufpreis mindern. Eine Nacherfüllung durch den Verkäufer ist in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch fehlgeschlagen. Unter Umständen kann der Käufer vom Verkäufer auch noch Schadensersatz oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen fordern. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt bei Kaufverträgen des täglichen Lebens 2 Jahre. Sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Bei Verträgen zwischen zwei Verbrauchern kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher jedoch nicht. Tritt in den ersten 6 Monaten nach Übergabe des Vertragsgegenstandes ein Mangel auf, so wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Vertragsgegenstand bereits zum Übergabezeitpunkt mangelhaft war. Es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.
Garantie: Unter einer „Garantie“/einem „Garantievertrag“ versteht man eine freiwillige vertragliche Leistung. Sie besteht unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen. Eine Garantie kann über oder unter den gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen liegen. In der Regel liegt sie unter den gesetzlichen Verpflichtungen. Häufig behaupten gewerbliche Verkäufer gegenüber einem Käufer unrichtigerweise, er habe nur die Ansprüche aus dem Garantievertrag und keine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem gewerblichen Verkäufer (z.B. im Gebrauchtwagenhandel).
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Samstag, 5. Februar 2011
Heizkosten zu hoch! – Mieteranspruch auf Austausch der Heizungsanlage?
Selbst außergewöhnlich hohe Heizkosten stellen als solche noch keinen Fehler der Mietsache dar, der zur Minderung der Grundmiete berechtigt. Der Mieter hat daher regelmäßig auch keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine vorhandene, funktionstaugliche Heizungsanlage gegen eine andere, wirtschaftlichere Anlage austauscht. Nur wenn übermäßig hohe Heizkosten auf einem Fehler der Heizungsanlage beruhen, kann ein Mangel der Mietsache vorliegen. Ob die Heizungsanlage in diesem Sinne mangelhaft ist, ist nach dem Stand der Technik zur Zeit ihres Einbaus bzw. der Gebäudeerrichtung zu beurteilen. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, die Heizungsanlage ständig auf dem neuesten technischen Stand zu halten, und muss daher auch nicht eine dem technischen Entwicklungsstand zur Zeit ihres Einbaus entsprechende Heizungsanlage deshalb erneuern, weil sie nach aktuellen Maßstäben unwirtschaftlich arbeitet (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2010, Aktenzeichen: 24 U 222/09).
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Selbst außergewöhnlich hohe Heizkosten stellen als solche noch keinen Fehler der Mietsache dar, der zur Minderung der Grundmiete berechtigt. Der Mieter hat daher regelmäßig auch keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine vorhandene, funktionstaugliche Heizungsanlage gegen eine andere, wirtschaftlichere Anlage austauscht. Nur wenn übermäßig hohe Heizkosten auf einem Fehler der Heizungsanlage beruhen, kann ein Mangel der Mietsache vorliegen. Ob die Heizungsanlage in diesem Sinne mangelhaft ist, ist nach dem Stand der Technik zur Zeit ihres Einbaus bzw. der Gebäudeerrichtung zu beurteilen. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, die Heizungsanlage ständig auf dem neuesten technischen Stand zu halten, und muss daher auch nicht eine dem technischen Entwicklungsstand zur Zeit ihres Einbaus entsprechende Heizungsanlage deshalb erneuern, weil sie nach aktuellen Maßstäben unwirtschaftlich arbeitet (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2010, Aktenzeichen: 24 U 222/09).
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Freitag, 4. Februar 2011
Dachlawine – Hausbesitzerhaftung bei Fahrzeugbeschädigung
Geht von einem Hausdach eine Schneelawine ab und wird hierdurch ein vor dem Haus parkendes Fahrzeug beschädigt, haftet der Hauseigentümer aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auch in schneearmen Regionen. Den vor dem Haus parkenden Fahrzeugführer trifft jedoch unter Umständen ein Mitverschulden am entstandenen Schaden, wenn er erkennen konnte, dass möglicherweise eine Schneelawine vom Dach auf sein Auto abgehen kann (LG Magdeburg, Urteil vom 10.11.2010, Az: 5 O 833/10).
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Geht von einem Hausdach eine Schneelawine ab und wird hierdurch ein vor dem Haus parkendes Fahrzeug beschädigt, haftet der Hauseigentümer aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auch in schneearmen Regionen. Den vor dem Haus parkenden Fahrzeugführer trifft jedoch unter Umständen ein Mitverschulden am entstandenen Schaden, wenn er erkennen konnte, dass möglicherweise eine Schneelawine vom Dach auf sein Auto abgehen kann (LG Magdeburg, Urteil vom 10.11.2010, Az: 5 O 833/10).
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Donnerstag, 3. Februar 2011
Wohnrecht – Verlust bei Auszug aus der Wohnung?
Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht verliert man nicht dadurch, dass man aus der Wohnung auszieht. Der Wohnrechtsberechtigte kann nach einem Auszug jederzeit wieder in die Wohnung einziehen! Auch im Falle des Umzugs in ein Pflegeheim bzw. Wohnheim bleibt das Wohnrecht bestehen. Eine Löschung des Wohnrechts im Grundbuch ist nur mit der Einwilligung des Wohnrechtsberechtigten möglich. Im Falle familiärer Probleme sollte man über den „Verkauf“ des Wohnrechts diskutieren. Ein Wohnrecht erlischt sonst nur im Falle des Todes des Wohnrechtsberechtigten oder im Falle der Zwangsversteigerung der Immobilie (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.08.2010, Az: 5 W 175/10-65 und 5 W 175/10).
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Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht verliert man nicht dadurch, dass man aus der Wohnung auszieht. Der Wohnrechtsberechtigte kann nach einem Auszug jederzeit wieder in die Wohnung einziehen! Auch im Falle des Umzugs in ein Pflegeheim bzw. Wohnheim bleibt das Wohnrecht bestehen. Eine Löschung des Wohnrechts im Grundbuch ist nur mit der Einwilligung des Wohnrechtsberechtigten möglich. Im Falle familiärer Probleme sollte man über den „Verkauf“ des Wohnrechts diskutieren. Ein Wohnrecht erlischt sonst nur im Falle des Todes des Wohnrechtsberechtigten oder im Falle der Zwangsversteigerung der Immobilie (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.08.2010, Az: 5 W 175/10-65 und 5 W 175/10).
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Mittwoch, 2. Februar 2011
Verkehrsunfall – bei übermüdetem Fahrer und geschädigtem Beifahrer
Hat ein Beifahrer Kenntnis davon, dass der Fahrzeugführer übermüdet ist und kommt es aufgrund der Übermüdung des Fahrzeugführers zu einem Verkehrsunfall, so muss sich der Beifahrer bei der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeugführer unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen, da eine zurechenbare und schuldhafte Selbstgefährdung des Beifahrers vorliegt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2010, Az.: 1 U 170/10).
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Hat ein Beifahrer Kenntnis davon, dass der Fahrzeugführer übermüdet ist und kommt es aufgrund der Übermüdung des Fahrzeugführers zu einem Verkehrsunfall, so muss sich der Beifahrer bei der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeugführer unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen, da eine zurechenbare und schuldhafte Selbstgefährdung des Beifahrers vorliegt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2010, Az.: 1 U 170/10).
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Dienstag, 1. Februar 2011
Fehlende Feinstaubplakette in Umweltzone – Bußgeld bei Parken in Umweltzone ohne Feinstaubplakette für Fahrzeughalter?
Das Verkehrszeichen Umweltzone (Zeichen 270.1) verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb der Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Kraftfahrzeuge die mit einer entsprechend erforderlichen Plakette ausgestattet sind, sind von dem Verkehrsverbot ausgenommen.
Von einem parkenden Fahrzeug geht keine unmittelbare Gefahr aus, da während des Parkvorgangs keine Partikelemissionen freigesetzt werden und damit das geschützte Rechtsgut - die Reinheit der Luft- nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO bedarf einer restriktiven Auslegung und betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr. Durch Nr. 153 Bkat ist das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette bußgeldbewahrt, mithin nicht das Halten oder Parken AG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2009, Az: 994 OWi 5/09 – 2017). Das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Z. 270.1) ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen.
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Das Verkehrszeichen Umweltzone (Zeichen 270.1) verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb der Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Kraftfahrzeuge die mit einer entsprechend erforderlichen Plakette ausgestattet sind, sind von dem Verkehrsverbot ausgenommen.
Von einem parkenden Fahrzeug geht keine unmittelbare Gefahr aus, da während des Parkvorgangs keine Partikelemissionen freigesetzt werden und damit das geschützte Rechtsgut - die Reinheit der Luft- nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO bedarf einer restriktiven Auslegung und betrifft nicht (auch) den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr. Durch Nr. 153 Bkat ist das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette bußgeldbewahrt, mithin nicht das Halten oder Parken AG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2009, Az: 994 OWi 5/09 – 2017). Das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Z. 270.1) ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen.
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