Dienstag, 8. März 2011

Fahrerlaubnisentziehung bei körperlichen oder geistigen Mängeln

Besteht bei einem Fahrerlaubnisinhaber der Verdacht, dass er nicht mehr die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen, darf die Straßenverkehrsbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens auferlegen. Wird dieses Gutachten nicht fristgemäß durch den Fahrerlaubnisinhaber vorgelegt und wurde die Gutachtenbeibringung rechtmäßigerweise angeordnet, darf ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen (VG Osnabrück, Az.: 6 B 3/11, Beschluss vom 07.02.2011).

Ein Fahrerlaubnisinhaber muss die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen, damit er ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen darf. Die Fahrerlaubnisbehörde darf vom Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines für die jeweilige Fragestellung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangen kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen dessen körperliche oder geistige Eignung begründen. Vorausgesetzt sind von Tatsachen getragene Zweifel an der Fahreignung; ob und inwieweit diese Zweifel begründet sind, d.h. ob im Einzelfall die Fahreignung eingeschränkt ist, soll die Fahrerlaubnisbehörde aufklären. Dabei hat es der Gesetz- und Verordnungsgeber dem Inhaber der Fahrerlaubnis auferlegt, bestehende Zweifel an seiner Fahreignung durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen; der Fahrerlaubnisbehörde obliegt es hingegen zunächst, die Notwendigkeit der Vorlage ihm gegenüber anzuordnen. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig die Vorlage eines solchen Gutachtens an und kommt der Inhaber der Fahrerlaubnis dieser Anordnung nicht fristgerecht nach und räumt somit die gegen seine Eignung bestehenden Zweifel nicht aus, so darf die Fahrerlaubnisbehörde kraft § 11 Abs. 8 FeV vom Fehlen der Fahreignung ausgehen und muss in Konsequenz der gesetzlichen Bestimmungen die Fahrerlaubnis entziehen.
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Montag, 7. März 2011

Haftung eines Sportlers gegenüber einem Mitspieler bei einem Regelverstoß

Die Haftung eines Sportlers gegenüber einem Mitspieler aus § 823 Abs. 1 BGB setzt den Nachweis voraus, dass er schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat. Damit scheidet eine Haftung zunächst in den Fällen aus, in denen sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem - bei jeder Sportausübung zu beachtenden - Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners Verletzungen zuzieht (LG Bonn, Urteil vom 27.01.2010, Az: 2 O 238/09).

Aber auch ein regelwidriges Verhalten eines Sportlers, durch das ein Mitspieler verletzt wird, begründet nicht in jedem Fall eine Haftung des Sportlers. Denn die Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach den besonderen Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet. Sie sind an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfes auszurichten. Die Eigenart eines Fußballspiels als Kampfspiel z.B. zwingt den Spieler oft, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen und Risiken einzugehen. Es stellt hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, an Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz.

Ein Schuldvorwurf ist nur dann berechtigt, wenn die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte die Grenze zur Unfairness überschreitet. Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegt, ist ein Verschulden und eine Haftung des Spielers trotz objektiven Regelverstoßes nicht gegeben.
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Auskunftsanspruch gegen Internetforenbetreiber bei Verleumdungen im Forum?
Stellt man als Privatperson fest, dass in einem Internetforum Verleumdungen über die eigene Person veröffentlicht worden sind, so hat man gegenüber dem Betreiber des Internetforums lediglich einen Anspruch darauf, dass dieser die rufschädigenden Beiträge sofort löscht. Der Internetforumsbetreiber ist hingegen nicht dazu verpflichtet, die Kontaktdaten (Name und Anschrift) des Verleumders zu übermitteln. Nach Ansicht des AG München muss man sich als Geschädigter diesbezüglich an die Strafverfolgungsbehörden wenden, die nach dem Telemediengesetz einen Auskunftsanspruch nach § 14 Abs. 2 TMG gegenüber dem Internetforenbetreiber besitzen (Amtsgericht München, Urteil vom 03.02.2011, Az: 161 C 24062/10).
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Altes Brot für Biotonne geklaut – Kündigung des Arbeitnehmers?

Klaut ein Arbeitnehmer ein altes Brot, welches der Arbeitgeber per Biotonne entsorgen wollte, so stellt dieses Verhalten keine schwerwiegende Verletzung des Arbeitsverhältnisses dar, die den Arbeitgeber dazu berechtigt das Arbeitsverhältnis fristlos, ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung, zu kündigen (ArbG Leipzig, Urteil vom 30.09.2010, Az.: 3 Ca 1482/10). Im vorgenannten Fall hätte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin aufgrund ihres Verhaltens und der Geringwertigkeit des alten Brotes, lediglich abmahnen können.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz kennt jedoch keine „absoluten“ Kündigungsgründe. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände an sich, d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht.
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Sonntag, 6. März 2011

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion durch Verkäufer - Schadensersatzpflicht

Bricht ein eBay-Verkäufer eine eBay-Auktion vor deren Ablauf ab und ist er hierzu nach den AGB von eBay nicht berechtigt, so kommt zwischen dem Höchstbietenden und dem Verkäufer ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Weigert sich der Verkäufer sodann, dem Höchstbietenden (Käufer) die Ware zum Preis bei Auktionsabbruch zu liefern, so kann der Höchstbietende Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom eBay-Verkäufer nach §§ 280, 281 BGB in Höhe des Marktpreises der angebotenen Ware fordern. Der zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs erzielte Preis ist hierbei unerheblich (z.B. nur 1,00 Euro).

Im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung ist der Höchstbietende so zu stellen, wie wenn der eBay-Verkäufer den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Der Höchstbietende kann die Ware auf dem allgemeinen Markt käuflich erwerben und den Differenzbetrag zwischen Auktionspreis und Warenkaufpreis als Schadensersatz gegenüber dem eBay-Verkäufer geltend machen. Diese Ersatzbeschaffung stellt sich auch nicht als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar. Der Höchstbietende darf darauf vertrauen, dass er bei der Teilnahme an der Auktion als Höchstbietender den Artikel selbst dann erwirbt, wenn das Höchstgebot weit unter dem üblichen Marktpreis liegt. Das wirtschaftliche Risiko der Erzielung eines geringen Kaufpreises trifft bei derartigen Auktionen den eBay-Verkäufer. Der eBay-Verkäufer muss stets damit rechnen, dass bei Ende der Auktion der Marktwert des Artikels nicht annähernd erreicht wird (AG Gummersbach, Urteil vom 28.06.2010, Az.: 10 C 25/10).
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Internetrecht2011

Aktuelle Informationen zum Internetrecht

Samstag, 5. März 2011

Detektivkosten des Arbeitgebers bei Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Ein Arbeitgeber kann dann die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer dann einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird (BAG, Urteil vom 28. 5. 2009 - 8 AZR 226/ 08).
In einem solchen Fall handelt es sich nicht um Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Sofern konkrete Verdachtsmomente vorliegen, gehören auch die zur Abwehr drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Geschädigten zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden. Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich getan haben würde. Es stellt ein sozialadäquates Verhalten dar, wenn ein Arbeitgeber, der von Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers erfahren hat, diesen von einer in der Ermittlungstätigkeit erfahrenen Person überwachen und überführen lässt. Die Detektivkosten sind jedoch nur dann als notwendig anzusehen, wenn im Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits ein konkreter Verdacht einer Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers bestand und eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles solche Aufwendungen gemacht hätte.
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