Bestattungskosten – Kostentragungspflicht von Angehörigen
Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist. Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten bzw. der sonstigen Angehörigen steht seiner/ihrer Inanspruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte bzw. die sonstigen Angehörigen nicht leistungsfähig ist/sind und die familiären Beziehungen zerrüttet sind. Der Aufwendungsersatzanspruch des Bestattungsunternehmers ist in einem solchen Fall jedoch der Höhe nach begrenzt auf den nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag - Kosten einer einfachen Beerdigung (BGH, Urteil vom 17.11.2011, Az.: III ZR 53/11).
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Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Montag, 9. April 2012
Samstag, 7. April 2012
Vereinsmitglied – Haftung bei Vereinsfesten für vorgenommene Tätigkeiten
Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber geschädigten Dritten freizustellen, wenn das Mitglied bei der Durchführung einer satzungsmäßigen Aufgabe des Vereins (z.B. Durchführung eines Schützenfestes) eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat (z.B. Verletzung von Zuschauern wegen unzureichender Absperrung) und dem Mitglied bei der vorgenommenen Tätigkeit (z.B. Errichtung einer Zuschauerabsperrung) weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Freistellungspflicht besteht jedoch nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Mitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maß dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt. Eine vollständige Freistellung ist in der Regel vorzunehmen, wenn dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGH, Urteil vom 13.12.2004, Az: II ZR 17/03).
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Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber geschädigten Dritten freizustellen, wenn das Mitglied bei der Durchführung einer satzungsmäßigen Aufgabe des Vereins (z.B. Durchführung eines Schützenfestes) eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat (z.B. Verletzung von Zuschauern wegen unzureichender Absperrung) und dem Mitglied bei der vorgenommenen Tätigkeit (z.B. Errichtung einer Zuschauerabsperrung) weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Freistellungspflicht besteht jedoch nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Mitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maß dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt. Eine vollständige Freistellung ist in der Regel vorzunehmen, wenn dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGH, Urteil vom 13.12.2004, Az: II ZR 17/03).
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Freitag, 6. April 2012
Privathaftpflichtversicherung – Ausschluss von gefährlichen Beschäftigungen/Tätigkeiten
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Bedingungen einer Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten. Allein das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages ist keine solche gefährliche Beschäftigung (BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az: IV ZR 115/10).
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Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Bedingungen einer Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten. Allein das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages ist keine solche gefährliche Beschäftigung (BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az: IV ZR 115/10).
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Donnerstag, 5. April 2012
Nachehelicher Unterhalt nach 30jähriger Ehe….
Wird eine Ehe nach 30 Jahren geschieden und hat ein Ehegatte aufgrund der Ehe keine abgeschlossene Berufsausbildung, so hat er unter Umständen einen unbefristeten nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten. Bestehende Nachteile müssen nach Ansicht des OLG Brandenburg voll und unbefristet ausgeglichen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2012, Az: 10 UF 253/11).
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Wird eine Ehe nach 30 Jahren geschieden und hat ein Ehegatte aufgrund der Ehe keine abgeschlossene Berufsausbildung, so hat er unter Umständen einen unbefristeten nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten. Bestehende Nachteile müssen nach Ansicht des OLG Brandenburg voll und unbefristet ausgeglichen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2012, Az: 10 UF 253/11).
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Mittwoch, 4. April 2012
Schmerzensgeld nach Beleidigung mit Hure und Schlampe?
Die Bezeichnungen „Schlampe“ und „Hure“ begründen unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG (Entscheidung vom 04.03.2004, Az: 1 BvR 2098/01) einen Schmerzensgeldanspruch des Betroffenen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Bremen führt jedoch nicht jede Beleidigung im Sinne des § 185 StGB automatisch zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und zu einem Schmerzensgeldanspruch des Beleidigten. Da die Grundrechte gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte sind, kann ein Schmerzensgeld mangels einfach gesetzlicher Anspruchsgrundlage nur in den Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen dies die Menschenwürdegarantie und der entsprechende Schutzauftrag des Staates ausnahmsweise gebieten (AG Bremen, Urteil vom 29.03.2012, Az: 9 C 306/11).
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Die Bezeichnungen „Schlampe“ und „Hure“ begründen unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG (Entscheidung vom 04.03.2004, Az: 1 BvR 2098/01) einen Schmerzensgeldanspruch des Betroffenen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Bremen führt jedoch nicht jede Beleidigung im Sinne des § 185 StGB automatisch zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und zu einem Schmerzensgeldanspruch des Beleidigten. Da die Grundrechte gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte sind, kann ein Schmerzensgeld mangels einfach gesetzlicher Anspruchsgrundlage nur in den Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen dies die Menschenwürdegarantie und der entsprechende Schutzauftrag des Staates ausnahmsweise gebieten (AG Bremen, Urteil vom 29.03.2012, Az: 9 C 306/11).
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Montag, 2. April 2012
Widerrufsrecht bei Dienstleistungen – teilbare und unteilbare Dienstleistungen
Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht nur dann, wenn mit der Dienstleistung vom Anbieter bereits begonnen wurde. Im Falle einer teilbaren Dienstleistung ist auch das Widerrufsrecht teilbar. Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechtes ist nur bei einer unteilbaren Dienstleistung gerechtfertigt, wenn mit dieser vom Anbieter bereits begonnen wurde (AG Köln, Urteil vom 27.02.2012, Az.: 142 C 431/11).
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Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht nur dann, wenn mit der Dienstleistung vom Anbieter bereits begonnen wurde. Im Falle einer teilbaren Dienstleistung ist auch das Widerrufsrecht teilbar. Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechtes ist nur bei einer unteilbaren Dienstleistung gerechtfertigt, wenn mit dieser vom Anbieter bereits begonnen wurde (AG Köln, Urteil vom 27.02.2012, Az.: 142 C 431/11).
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Sonntag, 1. April 2012
Verbreiten von Gerüchten über Arbeitgeber – Kündigung?
Das bewusste Verbreiten wahrheitswidriger Behauptungen oder Verbreiten von Gerüchten durch den Arbeitnehmer über den Arbeitgebers kann ein wichtiger Grund zur Kündigung sein, wenn dadurch dessen berechtigte Interessen erheblich beeinträchtigt, etwa der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf erheblich gestört oder die Erfüllung der Arbeitspflicht behindert werden. Bei der rechtlichen Würdigung sind allerdings die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Äußerungen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Er muss nicht damit rechnen, durch sie werde der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet (BAG, Urteil vom 10.12.2009, Az: 2 AZR 534/08).
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Das bewusste Verbreiten wahrheitswidriger Behauptungen oder Verbreiten von Gerüchten durch den Arbeitnehmer über den Arbeitgebers kann ein wichtiger Grund zur Kündigung sein, wenn dadurch dessen berechtigte Interessen erheblich beeinträchtigt, etwa der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf erheblich gestört oder die Erfüllung der Arbeitspflicht behindert werden. Bei der rechtlichen Würdigung sind allerdings die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Äußerungen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Er muss nicht damit rechnen, durch sie werde der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet (BAG, Urteil vom 10.12.2009, Az: 2 AZR 534/08).
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