Dienstag, 8. Mai 2012

Facebook – Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons als Beleidigung?
Der Ehemann einer Arbeitnehmerin hatte über deren Arbeitgeber nachfolgende Äußerungen auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht: „Hab gerade mein …..-Schwein auf ……… getauft“ (Vornamen der Arbeitgeber)….. „Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger“. Ferner veröffentlichte der Ehemann der Arbeitnehmerin eine piktographische Fischdarstellung, bei der das Mittelstück des Fisches durch das Symbol des Arbeitgebers dargestellt ist. Neben dem Piktogramm befand sich die Anmerkung „Unser Fisch stinkt vom Kopf“. Die Facebook-Seite des Ehemannes der Arbeitnehmerin war für 155 „Freunde“, u.a. auch zahlreiche Mitarbeiter und Kunden des Arbeitgebers, einsehbar. Unter dem Fischpiktogramm befand sich mit dem Kommentar „gefällt mir“ der Name der Arbeitnehmerin. Als der Arbeitgeber Kenntnis hiervon erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Arbeitsgericht sah die ausgesprochenen Kündigungen als unwirksam an, da die Arbeitnehmerin 25 Jahre lang beanstandungsfrei bei dem Arbeitgeber gearbeitet hatte. Ferner konnte man der Arbeitnehmerin nicht nachweisen, ob sie selbst den „gefällt mir“-Button selbst gedrückt hatte, da ihr Ehemann ebenfalls Zugang zu dem Facebook-Account hatte (Arbeitsgericht Dessau-Roßlau (Urteil vom 21.03.2012, Az.: 1 Ca 148/11).
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Montag, 7. Mai 2012

Arbeitgeberbeleidigung im Facebook-Profil eines Azubi – Kündigung?
In seinem privaten Facebook-Profil hatte ein Azubi unter der Rubrik „Arbeitgeber“ nachfolgende Aussagen getätigt: „menschenschinder & ausbeuter“, „Leibeigener – Bochum“, „daemliche scheisse fuer mindestlohn — 20 % erledigen“. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis mit dem Azubi daraufhin fristlos. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum (Urteil am 29.03.2012, Az.: 3 Ca 1283/11) ist die fristlose Kündigung jedoch unwirksam, da dem Arbeitgeber die Pflicht zur Förderung der geistigen, charakterlichen und körperlichen Entwicklung des Auszubildenden obliegt, insbesondere wenn der Auszubildende noch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Gerade wegen dieser Förderungspflicht darf der Arbeitgeber nicht jedes dem Auszubildenden vorzuwerfende Fehlverhalten als Kündigungsgrund nehmen. Eine Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses kommt daher nur in Betracht, wenn es kein milderes Mittel für den Arbeitgeber gibt. So ist eine fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber unter keinen Umständen eine Fortführung des Ausbildungsverhältnisses mehr zuzumuten ist. Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber den Auszubildenden vorher abmahnen müssen, bevor er eine fristlose Kündigung ausspricht.
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Samstag, 5. Mai 2012

Hausverkauf – Aufklärungspflichten des Verkäufers
Die Einfriedung eines Hausgrundstücks (Zaun, Hecke etc.) vermittelt Kaufinteressenten regelmäßig den Eindruck, es handle sich um ein einheitliches, nach außen hin abgeschlossenes Grundstück und der eingefriedete Bereich gehört zum Grundstück. Mit der Übergabe von Hausunterlagen erfüllt ein Hausverkäufer seine Aufklärungspflichten gegenüber dem Hauskäufer nur dann, wenn er die berechtigte Erwartung haben konnte, dass der Hauskäufer die Unterlagen nicht nur zum Zwecke allgemeiner Information, sondern unter einem bestimmten Gesichtspunkt (z.B. hinsichtlich der tatsächlichen Grundstückegröße) gezielt durchsieht. Der Hausverkäufer muss den Hauskäufer daher von sich aus auf die tatsächliche Grundstücksgröße hinweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. (BGH, Urteil vom 11.11.2011, Az: V ZR 245/10).
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Freitag, 4. Mai 2012

Vertragsänderungen per Telefon vereinbart – Widerrufsrecht?
Nimmt ein Verbraucher wesentliche Vertragsänderungen eines bestehenden Vertrages per Telefon vor, so steht ihm das bei Fernabsatzverträgen geltende Widerrufsrecht zu. Der Verbraucher kann den abgeänderten Vertrag, genauso widerrufen, wie einen Erstvertrag (OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2012, Az: 9 U 1166/11).
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Mieter verschwunden – Inbesitznahme der Wohnung durch Vermieter
Zahlt ein Mieter keine Miete und ist er für den Vermieter nicht erreichbar (verschwunden), so rechtfertigt dies keine eigenmächtigte Inbesitznahme der Mietwohnung durch den Vermieter (z.B. Austausch der Schlösser, Ausräumen der Wohnung etc.). Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Vermieter stellt eine unerlaubte Selbsthilfe im Sinne von § 229 BGB dar, für deren Folgen der Vermieter verschuldensunabhängig nach § 231 BGB auf Schadensersatz haftet (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 45/09).
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Donnerstag, 3. Mai 2012

MPU-Anordnung durch Fahrerlaubnisbehörde - Rechtmäßigkeit
Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens muss den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügen. Hiernach ist die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, dem Betroffenen die Gründe für die Untersuchungsanordnung und die vorgesehene Fragestellung konkret mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2, 1. Halbsatz FeV). Diese Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde ist notwendig, damit der Betroffene eine eigene Entscheidung dazu treffen kann, ob er sich der Begutachtung unterziehen will, mit der ihm - insbesondere wenn es sich wie hier um eine medizinisch-psychologische Untersuchung handelt - erhebliche Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht zugemutet werden. Kommt der Betroffene bei einer nicht nachvollziehbaren MPU-Anordnung dieser nicht nach, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht auf die Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist (OVG NRW, Beschluss vom 13.04.2012, Az: 16 B 326/12).
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Dienstag, 1. Mai 2012

Arbeitszeugnisse - Formulierungsbeispiele für Leistungs- und Verhaltensnoten
Für die Leistungsbewertung eines Arbeitnehmers werden häufig nachfolgende Formulierungen verwendet: Er hat die ihm übertragenen Aufgaben: 1. stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt = sehr gute Leistungen; 2. stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = gute Leistungen; 3. zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = vollbefriedigende Leistungen; 4. stets zu unserer Zufriedenheit erledigt = befriedigende Leistungen; 5. zu unserer Zufriedenheit erledigt = ausreichende Leistungen; 6. im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt = mangelhafte Leistungen; 7. zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht = ungenügende Leistungen. Für die Führungs-/Verhaltenbewertung werden häufig nachfolgende Formulierungen verwendet: Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeitern und Kunden war: 1. stets vorbildlich / stets einwandfrei = sehr gut; 2. stets gut / stets höflich und korrekt / einwandfrei = gut; 3. gut/höflich und korrekt = befriedigend; 4. zufriedenstellend / reibungslos und ungetrübt /einwandfrei = 4; 5. insgesamt zufriedenstellend / im Wesentlichen einwandfrei = mangelhaft; 6. insgesamt tadellos = ungenügend.
Zu beachten ist hierbei auch die Reihenfolge, in der die Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeiter aufgeführt werden. Die umgekehrte Reihenfolge oder auch das Weglassen des Wortes Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden drückt, nach herrschender Meinung, Probleme mit diesen Personen aus und kann eine negative Bewertung darstellen!
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Abschlusssatz in einem Zeugnis hat. In der Rechtsprechung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Aufnahme einer abschließenden Dankes- und Zukunftsformel im Zeugnis hat, wenn die Leistungs- und Verhaltensbewertung über ein „befriedigend“ signifikant hinausgeht. Bei Abschlusssätzen werden häufig nachfolgende Formulierungen verwendet: Bereich „sehr gut“: Wir bedauern sehr, eine so exzellente Fachkraft zu verlieren. Für die stets vorbildlichen Leistungen sind wir ihm zu großem Dank verpflichtet. Er hat einen entscheidenden Beitrag zur Entwicklung des Unternehmens geleistet. Bereich „gut“: Wir danken Frau X für ihre hohen Leistungen und bedauern den Verlust dieser guten Facharbeiterin. Bereich „befriedigend“: Wir bedauern, eine so gute Fachkraft zu verlieren. Für die gute Leitung unseres Bereiches X danken wir. Bereich „ausreichend“: Wir bedanken uns für die Zugehörigkeit zu unserem Hause. Bereich „mangelhaft“: Wir bedanken uns für das stete Interesse an einer guten Zusammenarbeit. oder Wir können unseren Dank für die stets gegebene Arbeitsbereitschaft nicht versagen.
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