Unfallversicherung – Behauptung der Selbstverstümmelung
Behauptet eine Unfallversicherung, der Versicherungsnehmerin habe sich selbst verstümmelt um die Versicherungsleistung zu erhalten, so ist die Unfallversicherung darlegungs- und beweisbelastet, da gesetzlich vermutet wird, dass die Unfallverletzung des Versicherungsnehmers unfreiwillig erlitten wurde. Kann die Unfallversicherung ihre Selbstverstümmelungsbehauptung nicht beweisen, muss sie die volle Versicherungsleistung erbringen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.06.2011, Az: 16 U 134/10).
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Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Montag, 31. Oktober 2011
Sonntag, 30. Oktober 2011
UNFALL - Ansprüche aus privater Unfallversicherung
Bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages müssen alle Gesundheitsfragen im Versiche-rungsantrag unbedingt wahrheitsgemäß beant-wortet werden, da sonst die Unfallversicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten bzw. von diesem zurücktreten kann. Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung gilt in der Regel für Unfälle auf der ganzen Welt. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfall) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall im Sinne der Unfallversicherung gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder an der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Nach einem schwerwiegenden Unfall ist der Versicherte dazu verpflichtet, unverzüglich einen Arzt zu konsultieren und die Unfallversicherung vom Unfall zu unterrichten. Der Ver-sicherte muss sich zudem von den von der Unfall-versicherung beauftragten Ärzten untersuchen lassen. Ist der Versicherte durch den Unfall verstorben, so muss der Unfallversicherung der Unfalltod nach den Versicherungsbedingungen in der Regel innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Der Versicherte hat einen Anspruch auf eine versicherte Übergangsleistung, wenn 6 Monate nach dem Unfall noch ununterbrochen eine unfallbedingte Minderung seiner Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % besteht. Die Unfallversicherung ist zur Vorschussleistung verpflichtet, sobald der Leistungsanspruch des Versicherten dem Grunde nach feststeht. Achtung: In den Versicherungsvertragsbedingungen ist häufig vereinbart, dass eine Invaliditätsleistung von der Unfallversicherung nur dann zu erbringen ist, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Un-fall bei dem Versicherten eingetreten ist und innerhalb von 15-18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherten gegenüber der Unfallversicherung geltend gemacht worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, so dass bei einer Fristversäumung kein Anspruch mehr gegenüber der Unfallversicherung besteht! Der Versicherte und die Unfallversicherung sind dazu berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfalleintritt, erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages müssen alle Gesundheitsfragen im Versiche-rungsantrag unbedingt wahrheitsgemäß beant-wortet werden, da sonst die Unfallversicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten bzw. von diesem zurücktreten kann. Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung gilt in der Regel für Unfälle auf der ganzen Welt. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfall) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall im Sinne der Unfallversicherung gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder an der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Nach einem schwerwiegenden Unfall ist der Versicherte dazu verpflichtet, unverzüglich einen Arzt zu konsultieren und die Unfallversicherung vom Unfall zu unterrichten. Der Ver-sicherte muss sich zudem von den von der Unfall-versicherung beauftragten Ärzten untersuchen lassen. Ist der Versicherte durch den Unfall verstorben, so muss der Unfallversicherung der Unfalltod nach den Versicherungsbedingungen in der Regel innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Der Versicherte hat einen Anspruch auf eine versicherte Übergangsleistung, wenn 6 Monate nach dem Unfall noch ununterbrochen eine unfallbedingte Minderung seiner Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % besteht. Die Unfallversicherung ist zur Vorschussleistung verpflichtet, sobald der Leistungsanspruch des Versicherten dem Grunde nach feststeht. Achtung: In den Versicherungsvertragsbedingungen ist häufig vereinbart, dass eine Invaliditätsleistung von der Unfallversicherung nur dann zu erbringen ist, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Un-fall bei dem Versicherten eingetreten ist und innerhalb von 15-18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherten gegenüber der Unfallversicherung geltend gemacht worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, so dass bei einer Fristversäumung kein Anspruch mehr gegenüber der Unfallversicherung besteht! Der Versicherte und die Unfallversicherung sind dazu berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfalleintritt, erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Samstag, 29. Oktober 2011
Nichtführung/Nichtaushändigung eines angeordneten Fahrtenbuchs
Gemäß § 69 a Abs. 5 Nr. 4 a StVZO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 a Abs. 3 StVZO ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt. Ein derartiger Verstoß wird bei fahrlässiger Begehung gemäß § 1 Bußgeldkatalogverordnung - BKatVO - i. V. m. Nr. 190 der Anlage (BKat) mit einer Geldbuße in Höhe 50,00 EUR geahndet; im Falle vorsätzlicher Begehung ist eine Verdoppelung des Bußgeldes (§ 3 Abs. 4 a BKatVO) möglich (VG Hannover, Beschluss vom 18.01.2011, Az: 5 B 4932/10).
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Gemäß § 69 a Abs. 5 Nr. 4 a StVZO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 a Abs. 3 StVZO ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt. Ein derartiger Verstoß wird bei fahrlässiger Begehung gemäß § 1 Bußgeldkatalogverordnung - BKatVO - i. V. m. Nr. 190 der Anlage (BKat) mit einer Geldbuße in Höhe 50,00 EUR geahndet; im Falle vorsätzlicher Begehung ist eine Verdoppelung des Bußgeldes (§ 3 Abs. 4 a BKatVO) möglich (VG Hannover, Beschluss vom 18.01.2011, Az: 5 B 4932/10).
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Kurzzeitkennzeichen und rote Nummern – widerrechtliche Nutzung
Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den in § 16 Abs. 1 FZV genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2011, Az: IV-3 RBs 143/11).
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Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den in § 16 Abs. 1 FZV genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2011, Az: IV-3 RBs 143/11).
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Freitag, 28. Oktober 2011
Hundekaufvertrag – Rücktritt wegen fehlendem kinderlieben Wesen
Wird ein Hund mit einem „kinderlieben Wesen“ verkauft, bedeutet dies nicht, das der Hund auf Aktionen von Kindern, gleich welcher Art, in einer Weise reagiert, die Gefahren für Kinder völlig ausschließt. Dies würde dem Selbsterhaltungstrieb des Tieres zuwiderlaufen. Kinderlieb bedeutet daher, dass der Hund bei adäquatem tiergerechten Verhalten der Kinder keine Verhaltensweisen an den Tag legt, die geeignet sind eine Gefahrenlage hervorzurufen.
Das Wesen eines Hundes ist eine Eigenschaft, die aufgrund der das Tier umgebenden Bedingungen ständigen Veränderungen unterliegt. Insofern handelt es sich nicht um eine fixe Sacheigenschaft, sondern um eine veränderliche Eigenschaft, die sich mit Eintritt oder Wegfall äußerer Umstände ändern kann.
Man kann daher als Hundekäufer nicht ohne weiteres vom Hundekaufvertrag zurücktreten, wenn der Hund nicht in allen Situationen ein kinderliebes Wesen aufweist (AG Halle (Saale), Urteil vom 25.10.2011, Az: 95 C 881/11).
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Wird ein Hund mit einem „kinderlieben Wesen“ verkauft, bedeutet dies nicht, das der Hund auf Aktionen von Kindern, gleich welcher Art, in einer Weise reagiert, die Gefahren für Kinder völlig ausschließt. Dies würde dem Selbsterhaltungstrieb des Tieres zuwiderlaufen. Kinderlieb bedeutet daher, dass der Hund bei adäquatem tiergerechten Verhalten der Kinder keine Verhaltensweisen an den Tag legt, die geeignet sind eine Gefahrenlage hervorzurufen.
Das Wesen eines Hundes ist eine Eigenschaft, die aufgrund der das Tier umgebenden Bedingungen ständigen Veränderungen unterliegt. Insofern handelt es sich nicht um eine fixe Sacheigenschaft, sondern um eine veränderliche Eigenschaft, die sich mit Eintritt oder Wegfall äußerer Umstände ändern kann.
Man kann daher als Hundekäufer nicht ohne weiteres vom Hundekaufvertrag zurücktreten, wenn der Hund nicht in allen Situationen ein kinderliebes Wesen aufweist (AG Halle (Saale), Urteil vom 25.10.2011, Az: 95 C 881/11).
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Donnerstag, 27. Oktober 2011
Hinweispflicht Reiseveranstalter auf Medikamenteneinfuhrbestimmungen
Ein Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, seine Kunden auf die jeweiligen Medikamenteneinfuhrbestimmungen des potentiellen Reiselandes hinzuweisen. In manchen Reiseländern dürfen bestimmte Medikamente von den Reisenden nicht eingeführt werden, so dass der Reisende aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in das Reiseland reisen kann (LG Berlin, Urteil vom 10.10.2011 - 38 O 43/11). Verstößt der Reiseveranstalter gegen seine Hinweispflicht, kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten.
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Ein Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, seine Kunden auf die jeweiligen Medikamenteneinfuhrbestimmungen des potentiellen Reiselandes hinzuweisen. In manchen Reiseländern dürfen bestimmte Medikamente von den Reisenden nicht eingeführt werden, so dass der Reisende aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in das Reiseland reisen kann (LG Berlin, Urteil vom 10.10.2011 - 38 O 43/11). Verstößt der Reiseveranstalter gegen seine Hinweispflicht, kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten.
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Dienstag, 25. Oktober 2011
Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet – Klageort
Wird ein EU-Bürger im Internet z.B. durch Beleidigungen oder Verleumdungen in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, so kann er den Schädiger in seinem jeweiligen Heimatland auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen unabhängig davon, in welchem Land der Schädiger seinen Sitz hat (EuGH, Urteil vom 25.10.2011, Az: C-509/09; C-161/10).
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Wird ein EU-Bürger im Internet z.B. durch Beleidigungen oder Verleumdungen in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, so kann er den Schädiger in seinem jeweiligen Heimatland auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen unabhängig davon, in welchem Land der Schädiger seinen Sitz hat (EuGH, Urteil vom 25.10.2011, Az: C-509/09; C-161/10).
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