Montag, 26. März 2012

Reisemängel – Beweislast liegt beim Reisenden
Reisende die bestehende Reisemängel gegenüber dem Reiseveranstalter rügen, haben hinsichtlich der Reisemängel eine Beweis- und Darlegungslast, d.h. die Reisenden müssen das Vorhandensein der Reisemängel beweisen können. Als Reisender sollte man daher Fotos der Reisemängel fertigen und sich die Namen und Anschriften der Mitreisenden notieren, damit diese später als Zeugen aussagen können. Kann man das Vorhandensein der Reisemängel nicht glaubhaft nachweisen, verliert man unter Umständen einen Prozess, wenn der Reiseveranstalter das Vorhandensein der Reisemängel bestreitet (Amtsgericht München, Vergleich vom 09.12.2011, Az.: 271 C 13043/11).
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Mobilfunkvertrag – pauschalierter Schadensersatz bei Rücklastschriften
Eine AGB-Klausel eines Mobilfunkanbieters, die pauschalierte Schadensersatzansprüche bei Rücklastschriften mangels Kontodeckung in Höhe von 15,00 Euro vorsieht, ist unwirksam und nicht Vertragsbestandteil des Mobilfunkvertrages (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2012, Az.: 7 W 92/11).
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Sonntag, 25. März 2012

Wiedereinstellungsanspruch – nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags
Aufgrund einer veränderten Tatsachenlage kann nach einer Kündigung oder nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers begründet sein. Insbesondere kann der Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers dann bestehen, wenn zwischen dem Ausspruch einer Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist sich eine unvorhergesehene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers ergibt. Der mögliche Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers ist auch nicht beschränkt auf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern kann auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages zur Anwendung gebracht werden. Da der Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitet wird, sind die berechtigten Interessen des Arbeitgebers bei der Wiedereinstellung ebenso zu berücksichtigen wie die Umstände des Einzelfalles bei der Auswahl der wieder einzustellenden Arbeitnehmers (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az: 14 Sa 886/11, Urteil vom 26.09.2011).
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Arbeitgeberdarlehen – zweckwidrige Verwendung – Kündigung?
Darlehensverträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden meist mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zu Sonderkonditionen abgeschlossen. Der abgeschlossene Darlehensvertrag und der Arbeitsvertrag bleiben jedoch rechtlich selbständig. Sie stehen nur in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, aus dem sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt. Wird im Darlehensvertrag keine bestimmte Verwendung der Darlehenssumme bestimmt, muss der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt, wenn er das gewährte Arbeitgeberdarlehen zu einem anderen Zweck verwendet, als vom Arbeitgeber erwartet wird (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az: 10 Sa 133/11, Urteil vom 14.07.2011). Es fehlt in diesen Fällen bereits an einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen könnte.
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Mittwoch, 21. März 2012

Arbeitslosengeld – Bemessung nach vorherigen Verdiensten
Bei der Bemessung von Arbeitslosengeld werden die Verdienste der letzten beiden Jahre vor der Arbeitslosigkeit bzw. vor dem Ende der Elternzeit berücksichtigt (Sozialgericht Mainz, Urteil vom 28.02.2012, Az: S 4 AL 204/10). Ein Zeitraum von 4 Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der Elternzeit ist nicht zu berücksichtigen.
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Fahrzeugüberladung – Berechnung des Bußgeldes
Bei dem fahrlässigen Anordnens bzw. Zulassens der Inbetriebnahme eines überladenen Fahrzeugs errechnet sich die Geldbuße aus der Regelbuße in Höhe von 235,00 € (Nr. 199.1.3 BKatV) zzgl. eines Zuschlages für die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils der Überladung. Der abzuschöpfende wirtschaftliche Vorteil ist nach dem sogenannten „Nettoprinzip“ zu bemessen. Aus der Tat gezogene wirtschaftliche Vorteile werden hiernach definiert als der Gewinn aufgrund der Ordnungswidrigkeit, und zwar abzüglich von Kosten und Aufwendungen, die zur Erzielung des Gewinns erforderlich waren – es ist hierfür also eine Saldierung erforderlich. Bei der Beförderung von Gütern etwa errechnet sich der Vorteil im Falle eines überladenen Fahrzeugs aus dem Beförderungsentgelt für das „Mehrgewicht“, wobei gerade infolge der Überladung entstehende Mehrkosten abzuziehen sind (BGH, Beschluss vom 07.02.1986, Az: 2 StR 697/85). Dagegen dürfen „Sowieso-Kosten“ des Täters nicht vom Bruttovorteils-Betrag abgesetzt werden. Hierunter fallen etwa Lohnkosten, Sozialversicherungskosten, Versicherungskosten, Mietkosten für das Fahrzeug die auch bei ordnungsgemäßer Beladung angefallen wären (AG Lüdinghausen, Urteil vom 27.02.2012, Az: 19 OWi-89 Js 2034/11-277/11).
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Dienstag, 20. März 2012

Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - Frist
Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er dafür die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten. Die Frist ist wirksam und begegnet nach europäischem Recht keinen Bedenken. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, Az: 8 AZR 160/11).
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