Eintrittspflicht einer Unfallversicherung bei einer Sturzverletzung?
Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis, für welches die Unfallversicherung eintrittspflichtig ist. Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Körper des Versicherten mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sache (z.B. Boden) kollidiert (BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az: IV ZR 29/09).
Rechtsanwälte Kotz - Versicherungsrecht
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