Detektivkosten des Arbeitgebers bei Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Ein Arbeitgeber kann dann die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer dann einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird (BAG, Urteil vom 28. 5. 2009 - 8 AZR 226/ 08).
In einem solchen Fall handelt es sich nicht um Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Sofern konkrete Verdachtsmomente vorliegen, gehören auch die zur Abwehr drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Geschädigten zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden. Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich getan haben würde. Es stellt ein sozialadäquates Verhalten dar, wenn ein Arbeitgeber, der von Unkorrektheiten seines Arbeitnehmers erfahren hat, diesen von einer in der Ermittlungstätigkeit erfahrenen Person überwachen und überführen lässt. Die Detektivkosten sind jedoch nur dann als notwendig anzusehen, wenn im Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits ein konkreter Verdacht einer Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers bestand und eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles solche Aufwendungen gemacht hätte.
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Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Samstag, 5. März 2011
Rechte bei Fitness-/Sportstudioverträgen:
Welche Rechte und Pflichten hat man als Fitness- bzw. Sportstudiomitglied?
1. Vertragsabschluss:
Bei Abschluss des Vertrages sollte dieser sorgfältig durchgelesen werden. Die Vertragsdauer darf nicht länger als 2 Jahre betragen und die Kündigungsfrist nicht länger als 3 Monate. Man sollte auch auf versteckte Zusatzkosten (z.B. Kursgebühren und Servicepauschalen) achten.
2. fristlose Kündigung:
Ein Vertrag kann auch vorzeitig wieder gekündigt werden. Die Rechtsprechung hat für eine außerordentliche Kündigung u.a. nachfolgende Gründe anerkannt: erhebliche Gesundheitsverschlechterung (ärztliches Attest mit genauer Beschreibung des Krankheitsbildes ist notwendig! – Dauererkrankung); Wohnungswechsel in eine andere Stadt bzw. weit entfernten Stadtteil; Verlegung/Verkauf des Sportstudios in einen anderen Stadtteil; Schwangerschaft; erhebliche Veränderung bzw. Einschränkung der Öffnungszeiten; Preisänderungen/Erhöhungen (jedoch nicht eine MwSt.-Erhöhung); Schließung wegen Renovierung.
3. Getränke und Essen:
Darf man sein eigenes Essen und Trinken mitnehmen?
Essen:
kleine Snacks wie Energieriegel oder eine Banane dürfen nicht verboten werden.
Getränke:
Ein Verbot eigene Getränke mit in das Fitness- bzw. Sportstudio zu nehmen ist unwirksam. Dosen, Trinkpäckchen oder Glasflaschen können jedoch aus Sicherheitsgründen untersagt werden.
4. MP3-Player etc.:
Das Fitness- bzw. Sportstudio darf die Benutzung von MP3-Playern etc. nicht untersagen. Jedoch darf Musik nur in einer solchen Lautstärke gehört werden, dass andere Mitglieder hiervon nicht gestört werden.
5. Haftung:
Mitarbeiter/Inhaber des Fitness- bzw. Sportstudios sind dazu verpflichtet die Mitglieder über mögliche Gesundheitsschäden aufzuklären. Daher haften sie für leicht fahrlässig verursachte Gesundheitsschäden durch fehlerhafte Sportgeräte oder fehlerhafte Beratung.
6. Tipps vor Vertragsschluss:
Studio anschauen sowie den Umfang der Geräte und Kurse; kostenloses Probetraining wahrnehmen; Studiovertrag mit AGB und Hausordnung aushändigen lassen und durchlesen; Vertragsdauer beachten – besser kurzfristige Verträge mit einer Dauer von 6 Monaten bis 12 Monaten abschließen; auf versteckte Zusatzkosten achten (wie z.B. Servicepauschalen, Abschlussgebühren, Duschkosten, Saunabenutzungsgebühren, Kursgebühren, Sonnenbankkosten).
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Welche Rechte und Pflichten hat man als Fitness- bzw. Sportstudiomitglied?
1. Vertragsabschluss:
Bei Abschluss des Vertrages sollte dieser sorgfältig durchgelesen werden. Die Vertragsdauer darf nicht länger als 2 Jahre betragen und die Kündigungsfrist nicht länger als 3 Monate. Man sollte auch auf versteckte Zusatzkosten (z.B. Kursgebühren und Servicepauschalen) achten.
2. fristlose Kündigung:
Ein Vertrag kann auch vorzeitig wieder gekündigt werden. Die Rechtsprechung hat für eine außerordentliche Kündigung u.a. nachfolgende Gründe anerkannt: erhebliche Gesundheitsverschlechterung (ärztliches Attest mit genauer Beschreibung des Krankheitsbildes ist notwendig! – Dauererkrankung); Wohnungswechsel in eine andere Stadt bzw. weit entfernten Stadtteil; Verlegung/Verkauf des Sportstudios in einen anderen Stadtteil; Schwangerschaft; erhebliche Veränderung bzw. Einschränkung der Öffnungszeiten; Preisänderungen/Erhöhungen (jedoch nicht eine MwSt.-Erhöhung); Schließung wegen Renovierung.
3. Getränke und Essen:
Darf man sein eigenes Essen und Trinken mitnehmen?
Essen:
kleine Snacks wie Energieriegel oder eine Banane dürfen nicht verboten werden.
Getränke:
Ein Verbot eigene Getränke mit in das Fitness- bzw. Sportstudio zu nehmen ist unwirksam. Dosen, Trinkpäckchen oder Glasflaschen können jedoch aus Sicherheitsgründen untersagt werden.
4. MP3-Player etc.:
Das Fitness- bzw. Sportstudio darf die Benutzung von MP3-Playern etc. nicht untersagen. Jedoch darf Musik nur in einer solchen Lautstärke gehört werden, dass andere Mitglieder hiervon nicht gestört werden.
5. Haftung:
Mitarbeiter/Inhaber des Fitness- bzw. Sportstudios sind dazu verpflichtet die Mitglieder über mögliche Gesundheitsschäden aufzuklären. Daher haften sie für leicht fahrlässig verursachte Gesundheitsschäden durch fehlerhafte Sportgeräte oder fehlerhafte Beratung.
6. Tipps vor Vertragsschluss:
Studio anschauen sowie den Umfang der Geräte und Kurse; kostenloses Probetraining wahrnehmen; Studiovertrag mit AGB und Hausordnung aushändigen lassen und durchlesen; Vertragsdauer beachten – besser kurzfristige Verträge mit einer Dauer von 6 Monaten bis 12 Monaten abschließen; auf versteckte Zusatzkosten achten (wie z.B. Servicepauschalen, Abschlussgebühren, Duschkosten, Saunabenutzungsgebühren, Kursgebühren, Sonnenbankkosten).
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Donnerstag, 3. März 2011
Rosenmontagszug – Von Süßigkeit getroffen – Schmerzensgeldanspruch?
Nein! Das Werfen von kleineren Gegenständen während eines Karnevalsumzuges von den Umzugswagen ist sozial üblich, allgemein anerkannt, von allen Zuschauern erwartbar und insgesamt erlaubt. Dieses Verhalten entspricht langjährigen Traditionen und wird allgemein begrüßt, es dürfte für viele Zuschauer einen ganz wesentlichen Teil des Vergnügens der Teilnahme an einem Karnevalsumzug ausmachen. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht ebenfalls nicht. Wenn man das Werfen von kleineren Süßigkeiten und anderen Gegenständen als erwünscht ansieht lassen sich Verletzungen einzelner der äußerst zahlreichen Zuschauer nicht völlig ausschließen. Die Herabsetzung der Größe der geworfenen Gegenstände kann nicht verlangt werden, da auch ein einzelnes Bonbon oder eine 17 Gramm leichte Schokoladenwaffel im ungünstigen Einzelfall Verletzungen hervorrufen kann. Angesichts der bekannten großen Höhe der Umzugswagen ergibt sich unweigerlich auch eine gewisse Geschwindigkeit der Gegenstände. Eine Vermeidung des Werfens in Richtung von Personen erscheint angesichts der Enge des Zugweges unmöglich und ist traditionell auch nicht beabsichtigt, da das Fangen der geworfenen Gegenstände allgemein erwünscht ist. Wird man von einer Süßigkeit beim Rosenmontagszug getroffen und verletzt, so hat man keinen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch (Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.01.2011, Az: 123 C 254/10).
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Nein! Das Werfen von kleineren Gegenständen während eines Karnevalsumzuges von den Umzugswagen ist sozial üblich, allgemein anerkannt, von allen Zuschauern erwartbar und insgesamt erlaubt. Dieses Verhalten entspricht langjährigen Traditionen und wird allgemein begrüßt, es dürfte für viele Zuschauer einen ganz wesentlichen Teil des Vergnügens der Teilnahme an einem Karnevalsumzug ausmachen. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht ebenfalls nicht. Wenn man das Werfen von kleineren Süßigkeiten und anderen Gegenständen als erwünscht ansieht lassen sich Verletzungen einzelner der äußerst zahlreichen Zuschauer nicht völlig ausschließen. Die Herabsetzung der Größe der geworfenen Gegenstände kann nicht verlangt werden, da auch ein einzelnes Bonbon oder eine 17 Gramm leichte Schokoladenwaffel im ungünstigen Einzelfall Verletzungen hervorrufen kann. Angesichts der bekannten großen Höhe der Umzugswagen ergibt sich unweigerlich auch eine gewisse Geschwindigkeit der Gegenstände. Eine Vermeidung des Werfens in Richtung von Personen erscheint angesichts der Enge des Zugweges unmöglich und ist traditionell auch nicht beabsichtigt, da das Fangen der geworfenen Gegenstände allgemein erwünscht ist. Wird man von einer Süßigkeit beim Rosenmontagszug getroffen und verletzt, so hat man keinen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch (Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.01.2011, Az: 123 C 254/10).
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Freiwilliger Fahrerlaubnisverzicht - Löschung aller Punkte in Flensburg?
Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, führt ein freiwilliger Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht dazu, dass alle bis dahin „angesammelten“ Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg gelöscht werden (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, Az.: BVerwG 3 C 1.10).
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Mittwoch, 2. März 2011
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahme
Ein Vermieter kann nach einer vorgenommenen Modernisierungsmaßnahme die Miete auch dann erhöhen, wenn er die Baumaßnahmen zuvor nicht angekündigt hat (BGH, Urteil vom 02.03.2011, Az: VIII ZR 164/10). Die Ankündigungspflicht des Vermieters dient insoweit lediglich dazu, dass sich der Mieter auf die kommenden Baumaßnahmen einstellen kann.
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Flächenabweichung in vollständig möblierter Mietwohnung um mehr als 10 %
Ein Mieter kann die Miete einer vollständig möblierten Mietwohnung mindern, wenn eine Flächenabweichung von mehr als 10 % zur vertraglich vereinbarten Wohnfläche vorliegt (BGH, Urteil vom 02.03.2011, Az: VIII ZR 209/10). Die in der Kaltmiete enthaltene Möblierung der Wohnung wird bei einer Mietminderung durch den Mieter nicht berücksichtigt. Nach der Auffassung des BGH besteht kein Unterschied zwischen der Anmietung einer vollmöblierten Wohnung und der Anmietung einer „leeren“ Wohnung.
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Dienstag, 1. März 2011
Anschnallpflicht im Flugzeug muss beachtet werden!
Passagiere die sich während des Startvorgangs nicht anschnallen wollen und/oder sich nicht hinsetzen wollen, können vom Flugzeugkapitän des Flugzeugs verwiesen werden. Der Flugkapitän hat das Hausrecht in einem Flugzeug. Ferner müssen sich Passagiere an die bestehenden Sicherheitsvorschriften halten. Kommen sie diesen nicht nach, kann der jeweilige Flugzeugkapitän von seinem Hausrecht Gebrauch machen und Passagiere des Flugzeugs verweisen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.11.2010, Az: 13 U 231/09).
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Passagiere die sich während des Startvorgangs nicht anschnallen wollen und/oder sich nicht hinsetzen wollen, können vom Flugzeugkapitän des Flugzeugs verwiesen werden. Der Flugkapitän hat das Hausrecht in einem Flugzeug. Ferner müssen sich Passagiere an die bestehenden Sicherheitsvorschriften halten. Kommen sie diesen nicht nach, kann der jeweilige Flugzeugkapitän von seinem Hausrecht Gebrauch machen und Passagiere des Flugzeugs verweisen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.11.2010, Az: 13 U 231/09).
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