Montag, 4. April 2011

Zugang und Kenntnisnahme von Emails im geschäftlichen E-Mailverkehr…..

Zu dem Zugangszeitpunkt von elektronischen Nachrichten im geschäftlichen E-Mailverkehr wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass eine solche Nachricht bereits im Zeitpunkt ihrer Abrufbarkeit oder unmittelbar danach zugeht, solange der Eingang nicht zur Unzeit erfolgt. Nach anderer Auffassung ist zu berücksichtigen, dass Briefe erst in dem Zeitpunkt zugehen, zu dem beim Empfänger unter normalen Umständen die Post eingeht und er deshalb üblicherweise die Post an sich nimmt. Diese Grundsätze sind auf geschäftliche E-Mail-Nutzer zu übertragen (AG Meldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az: 81 C 1601/10). Dementsprechend geht eine im Postfach bereit liegende E-Mail erst zu dem Zeitpunkt zu, zu dem mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden kann.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg kann mit der Kenntnisnahme einer eingegangenen E-Mail innerhalb ein oder von zwei Arbeitstagen üblicherweise gerechnet werden (LG Hamburg, MMR 2010, 654). Nach anderer Ansicht kann von Unternehmen, die auf ihre elektronische Erreichbarkeit im Rechtsverkehr hinweisen, erwartet werden, dass sie mindestens einmal am Tag ihre elektronische Post abrufen (Wietzorek, MMR 2007, 156, 156; Herwig, MMR 2001, 145, 146; vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2002, 1721). Nach dritter Ansicht gehen elektronische Nachrichten am Tag ihrer erstmaligen Abrufbarkeit zu, solange der Eingang nicht zur Unzeit erfolge (Dietrich, K&R 2002, 138, 142).


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Rechtsstreit ums Prinzip……….

Einen Rechtsstreit nur „ums Prinzip“ zu führen, ist rechtsmissbräuchlich (AG Halle (Saale), Urteil vom 31.03.2011, Az: 93 C 2893/10).
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Samstag, 2. April 2011

Kündigungsschutzklage und tarifvertragliche Ausschlussfrist
Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wahrt tarifvertragliche Ausschlussfristen, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen (ArbG Hagen, Urteil vom 08.03.2011, Az: 1 Ca 2809/08).
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Arbeitsbummelei als Kündigungsgrund
Arbeitsbummeleien eines Arbeitnehmers werden dann zum wichtigen Kündigungsgrund, wenn sie den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verweigerung der Erfüllung der Arbeitspflicht erreichen. Das trifft zu, wenn eine Pflichtverletzung trotz Abmahnung wiederholt begangen wird und sich daraus der nachhaltige Wille der vertragswidrig handelnden Partei ergibt, den vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen zu wollen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2010, Az: 13 Sa 19/10).
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Arbeitsrechtsirrtümer in aller Munde……..

Zum Thema Arbeitsrecht gibt es viele Halbwahrheiten, die jedoch nicht den „rechtlichen Gegebenheiten“ entsprechen:


Anspruch auf Abfindung bei Kündigung?

Ein Arbeitnehmer hat im Falle der Arbeitsvertragskündigung keinen generellen Abfindungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Lediglich im Fall des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht ein genereller Abfindungsanspruch.


Kündigung eines erkrankten Arbeitnehmers ist unmöglich?

Auch wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen.


Ein Arbeitsvertrag kann mündlich gekündigt werden?

Ein Arbeitsvertrag kann nach § 623 BGB nur schriftlich gekündigt werden. Die elektronische Form ist zudem ausgeschlossen!


Der Arbeitgeber darf in schlechten Zeiten einfach Lohnkürzungen vornehmen?

Der Arbeitgeber kann auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten nicht einfach Lohnkürzungen vornehmen. Abänderungen von Arbeitsverträgen bedürfen der Zu-stimmung der Arbeitnehmer. Stimmt der Arbeitnehmer einer Lohnkürzung nicht zu, muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen.


Erst nach der 3. Abmahnung darf ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden?

Ein Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber auch fristlos gekündigt werden. Diesbezüglich muss zuvor keine Abmahnung ausgesprochen werden.


Privates Telefonieren und Surfen im Internet ist im geringen Maße am Arbeitsplatz erlaubt?

Soweit in einem Betrieb keine Regelungen bestehen, ist die private Internetnutzung und das private Telefonieren während der Arbeitszeit angesichts fehlender ausdrücklicher Gestattung oder Duldung durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht erlaubt.

Aushilfen unterfallen nicht dem Kündigungsschutzgesetz?

Auch Aushilfen unterfallen dem Kündigungsschutzgesetz, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat und die übrigen Voraussetzungen des KSchG vorliegen.

Aushilfen haben keinen Anspruch auf Urlaub?

Aushilfen haben auch einen Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 1 vollen Monat bestanden hat.

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Freitag, 1. April 2011

Arbeitgeberabmahnung als Aprilscherz bezeichnet – anhaltende Arbeitsverweigerung
Bezeichnet ein bereits abgemahnter Arbeitnehmer eine erhaltene Abmahnung des Arbeitgebers als Aprilscherz („Wollen Sie mal wieder April-Scherze verteilen“), so stellt dieses Verhalten eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers dar. Insbesondere zeigt das Verhalten, dass der Arbeitnehmer zukünftig nicht mehr dazu bereit ist, Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Dieses Verhalten des Arbeitnehmers kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2006, Az: 1 Sa 1/06).
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Urheberrechtsverletzung durch Filesharing des Ehegatten - Haftung

Ein Internetanschlussinhaber haftet nach der Ansicht des OLG Köln nicht dafür, wenn der Ehegatte über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begeht. Es bestehen insoweit keine gegenseitigen Kontroll- und Überwachungspflichten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, Az: 6 W 42/11).
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