Donnerstag, 6. Oktober 2011

SEK stürmt Wohnung wegen fehlendem Namensschild

Stürmt ein SEK-Einsatzkommando eine Wohnung, weil die handelnden Beamten aufgrund eines fehlenden Namensschildes an der Haustür annehmen, es würde sich ein Gewaltverbrecher in der Wohnung aufhalten, so handeln die Beamten pflichtwidrig. Das "Stürmen" einer Wohnung ist ein gravierender Eingriff, der für den Betroffenen schwere Folgen haben kann. Daher sind vor der Ausführung einer solchen Maßnahme gewissenhafte Ermittlungen notwendig. Nicht ausreichend ist es, sich allein von der fehlenden Beschriftung leiten zu lassen. Es ist nicht selten, dass Namensschilder an den Türen (die zum Beispiel wegen des Auszugs der Vormieter nicht mehr aktuell sind) nicht mit den Klingelschildern übereinstimmen (LG Wuppertal, Urteil vom 10.03.2011, Az: 16 O 151/07).
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Mittwoch, 5. Oktober 2011

Internetgewerbeverzeichnis – Kosten und Vertragslaufzeit müssen klar erkennbar sein
Täuscht ein Anbieter eines Internetgewerbeverzeichnisses über die entstehenden Kosten seines Angebots oder sind die anfallenden Kosten nebst Vertragslaufzeit nicht im Aufnahmeformular klar erkennbar, so kann der Betroffene den geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (AG München, Urteil vom 07.04.2011, Az: 213 C 4124/11).
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Unterhaltszahlungen an Schwiegereltern auch absetzbar, wenn man getrennt lebt

Zahlt man an seine Schwiegereltern Unterhalt obwohl man von seinem Ehegatten getrennt lebt, kann man diese Zahlungen während des Ehezeitraums als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG absetzen (BFH, Urteil vom 27.07.2011, Az: VI R 13/10).
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Dienstag, 4. Oktober 2011

Warnung vor dem gefährlichen Wachhund am Hausgrundstück – Haftung des Hundehalters

Betritt man ein Grundstück, bei dem am Eingang vor einem bissigen Hund gewarnt wird, so trägt man unter Umständen ein Mitverschulden, wenn man von diesem gebissen wird. Ein Hinweisschild mit dem Text: "Hier wache ich! Betreten auf eigene Gefahr" muss einen verständigen Menschen jedoch nicht vom Betreten des Grundstücks abhalten. Ein solches Hinweisschild ist an vielen Grundstücken angebracht, auf denen Hunde gehalten werden. Seinem Inhalt nach weist es lediglich auf die Anwesenheit eines Wachhundes, nicht aber auf eine besondere Aggressivität des Tieres hin, wie dies bei dem Hinweis "Vorsicht, bissiger Hund" der Fall sein könnte. Ist an dem Grundstückstor keine Klingel angebracht, sind alle Besucher des Hauses, seien es eingeladene Gäste, der Paketdienst oder sonstige Personen, die Kontakt zu dessen Bewohnern aufnehmen wollen darauf angewiesen, das Grundstück zu betreten, um zu der Haustürklingel zu gelangen. In einer solchen – von den Bewohnern des Grundstücks bewusst so geschaffenen – Situation und bei unverschlossenem Gartentor darf auch ein vorsichtiger Mensch davon ausgehen, dass ihm jedenfalls tagsüber, d. h. zu einer Zeit, zu der Besuche üblich sind, durch den auf dem Gelände gehaltenen Hund kein Schaden droht – sei es, weil der Hund gut erzogen oder aber weggesperrt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2010, Az: 1 U 38/10).
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Lohnpfändung bei einem Arbeitnehmer
Zahlt ein Arbeitnehmer ausstehende Verbindlichkeiten nicht, so können seine Gläubiger unter Umständen einen Teil seines Arbeitsentgeltes pfänden. Das Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers darf jedoch nur bis zur sog. Pfändungsfreigrenze (vgl. § 850c ZPO) gepfändet werden -Onlineberechnung der Pfändungsfreigrenze unter:

http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/freibetrag/index.php

Neben dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt erhält der Arbeitnehmer jedoch teilweise auch Urlaubsgeld, Überstundenvergütungen, Weihnachtsgeld und weitere Zahlungen. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Zahlungen ebenfalls gepfändet werden können.
Bei dem sog. Urlaubsgeld handelt es sich um ein zusätzliches Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt, zum Ausgleich für dessen urlaubsbedingte Mehraufwendungen. Das Urlaubsgeld ist gem. § 850a Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbar, es sei denn, das gezahlte Urlaubsgeld übersteigt den Rahmen des „normalen" Urlaubsgeldes, welches in § 11 BUrlG vorgesehen ist. Das normale Arbeitsentgelt, das während des Urlaubs des Arbeitnehmers fortgezahlt wird (sog. Urlaubsentgelt), ist ebenso wie jedes andere Arbeitsentgelt pfändbar. Der Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber unterliegt keinen besonderen Pfändungsbeschränkungen und kann daher gepfändet werden. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte (vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG).
Einkommen aus Überstunden ist nur zu 50 % pfändbar (vgl. § 850a Nr. 1 ZPO). Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen und Auslösungsgelder sind unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (vgl. § 850a Nr. 3 ZPO).
Das Weihnachtsgeld (Jahresgratifikationen/13. Monatsgehalt) ist bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens, max. bis zu 500,00 €, unpfändbar (vgl. § 850a Nr. 4 ZPO).
Aufgrund einer Lohnpfändung kann der Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer in der Regel nicht kündigen.
Der Arbeitgeber muss die Bearbeitungskosten einer Lohnpfändung tragen, falls es keine wirksame Arbeitsvertragsvereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertragsvereinbarung gibt.
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Samstag, 1. Oktober 2011

Arbeitnehmerkündigung – Namensunterschrift nicht nachvollziehbar

Gemäß den §§ 623, 126 Abs. 1 BGB bedürfen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen der Schriftform und damit auch einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers. Fehlt sie, ist die Kündigung nichtig (§ 125 BGB). Die in § 123 BGB angeordnete Schriftform soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist. Der Aussteller der Erklärung soll identifiziert werden können. Die Lesbarkeit des Namenszuges ist hierbei nicht erforderlich. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren. Sie ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe des Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist hierbei vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen, wobei das äußere Erscheinungsbild maßgeblich ist und ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (LAG Hessen, Urteil vom 22.03.2011, Az: 13 Sa 1593/10).
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Gehhilfen/Rollatoren – Abstellen im Hausflur

Alte und gebrechliche Mieter dürfen ihre Gehilfen (Rollatoren etc.), soweit das Platzangebot dies zulässt, im Hausflur abzustellen (Amtsgericht Hannover, Az: 503 C 3987/05, Urteil vom 13.05.2005).
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