Montag, 16. April 2012

Rückständiger Unterhalt muss innerhalb 1 Jahres eingeklagt oder vollstreckt werden
Besteht ein rückständiger Unterhaltsanspruch des Unterhaltsgläubigers, so muss dieser den Unterhalts innerhalb eines Jahres gegenüber dem Unterhaltsschuldner gerichtlich geltend machen bzw. den Unterhaltsanspruch aus einem Unterhaltstitel vollstrecken. Der Unterhaltsgläubiger kann keine Unterhaltsansprüche über Jahre gegen einen Unterhaltsschuldner ansammeln. Wird der Unterhaltsanspruch nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht oder aus einem Unterhaltstitel vollstreckt, so ist der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsgläubigers verwirkt und kann nicht mehr geltend gemacht werden (OLG Jena, Beschluss vom 17.01.2012, Az: 2 UF 385/11).
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Sonntag, 15. April 2012

Unwirksamkeit einer AGB-Klausel – Reichweite der Unwirksamkeit
Wird eine AGB-Klausel von einem Gericht für unwirksam erklärt, darf sie vom Benutzer nicht mehr bei Neuverträgen verwendet werden. Bei Altverträgen darf sich der Benutzer nicht mehr auf diese Klausel berufen. Je nach Vertragsgestaltung sind die AGB-Klauseln des Altvertrages vollständig unwirksam und der Benutzer darf sich nicht mehr auf diese berufen(OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.12.2011, Az.: 2 U 106/11).
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Samstag, 14. April 2012

Arbeitszeugnis – Ansprüche des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses. Man unterscheidet zwischen einfachen (nur mit Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses) und qualifizierten (mit Angaben zu Art, Dauer, Leistung und Verhalten) Zeugnissen. Die Pflicht zur Ausstellung trifft den Arbeitgeber. Der Anspruch auf Zeugniserteilung besteht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Erhalt einer Kündigung sollte sich ein Arbeitnehmer sofort ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen. Das Zeugnis ist schriftlich (auf haltbarem Papier von guter Qualität) auszustellen. Es darf keine Verschmutzungen enthalten. Häufig enthalten Zeugnisse versteckte Botschaften. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses, dass nach Form und Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Er hat einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis (Note: 3). Möchte er ein besseres Zeugnis, so muss er beweisen, dass seine Leistungen über dem Durchschnitt lagen. Erteilt der Arbeitgeber ein schlechteres Zeugnis, so muss er beweisen, dass die Arbeitsleistungen unterdurchschnittlich waren. Erteilt der Arbeitgeber ein Zeugnis, dass den Anforderungen nicht entspricht, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung des Zeugnisses. Der Inhalt des Zeugnisses muss wahr sein und das Zeugnis darf keine unklaren Formulierungen enthalten. Dem Arbeitgeber steht eine angemessene Bearbeitungszeit zur Zeugniserteilung zu. Eine Bearbeitungszeit von 2-3 Wochen Dauer ist noch angemessen. Bei einer verspäteten Zeugnisausstellung haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß §§ 286, 288 Abs. 4 BGB auf Schadensersatz. Grundsätzlich sind Arbeitspapiere wie das Arbeitszeugnis vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber abzuholen (sog. Holschuld). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Zeugnis zu erstellen und zur Abholung bereitzustellen. Er hat das Zeugnis dem Arbeitnehmer jedoch zu übersenden, wenn die Abholung dem Arbeitnehmer einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen. Dies ergibt sich aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitsvertrages. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung des Originalzeugnisses von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann.
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Freitag, 13. April 2012

Minusstunden – Verrechnung mit Zeitguthaben auf Arbeitszeitkonto zulässig?
Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben eines Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nur mit Minusstunden des Arbeitnehmers verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, Az: 5 AZR 676/11).
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Donnerstag, 12. April 2012

Küssen beim Autofahren – Haftung bei Verkehrsunfall
Küßt ein/e Fahrzeugführer/in eine/n Beifahrer/in und kommt es hierdurch zu einem Verkehrsunfall haftet der/die Fahrzeugführer/in allein für den verursachten Verkehrsunfall. Das Küssen wiegt ebenso schwer wie die Unfallverursachung eines alkoholisierten Verkehrsteilnehmers. Ein etwaiges Mitverschulden des Unfallgegners (z.B. nicht angeschnallt) tritt hinter dem Verschulden des küssenden Fahrzeugführers vollständig zurück (LG Saarbrücken, Urteil vom 15.02.2012, Az: 5 O 17/11).
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Mittwoch, 11. April 2012

Kunstwerk – Abnahmepflicht bei Nichtgefallen?
Ein Auftraggeber muss ein Kunstwerk vom Künstler auch dann abnehmen und bezahlen, wenn es nicht seinem persönlichen Geschmack entspricht. Die Gestaltungsfreiheit des Künstlers muss der Auftraggeber daher vor Auftragsvergabe einschränken bzw. beschränken um keine „unerwarteten“ Überraschungen zu erleben (AG München, Urteil vom 19.04.2011, Az: 224 C 33358/10).
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Dienstag, 10. April 2012

Befangenheit eines Richters nach der Äußerung „Schwanz einziehen“
Die Äußerung eine Richters („Schwanz einziehen“) hinsichtlich einer Nichterschienen Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, stellt nach Auffassung des OLG Stuttgart lediglich eine „saloppe bis derbe Redensart“ dar, die im Gesamtzusammenhang eine Befangenheit des Richters nicht begründet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2012, Az: 14 W 2/12). Die Äußerungen eines Richters: „Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben sie auf allem sitzen“; „Ich habe jetzt keine Zeit, mich mit solchen Kinkerlitzchen aufzuhalten“; „Jetzt reicht es mir! Halten Sie endlich den Mund! Jetzt rede ich!“; Bezeichnung des Sachvortrags einer Partei als „Unsinn“, dürfen von einer Partei dahin verstanden werden, dass dieser ihr gegenüber negativ eingestellt oder gar nicht zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen gewillt ist.
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