Mittwoch, 6. Oktober 2010

Sittenwidrige Lohnabrede – Anspruch auf normales Arbeitsentgelt
Ist eine Vergütungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sittenwidrig, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die übliche/normale Vergütung. Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann auch dann sittenwidrig sein, wenn das Arbeitsverhältnis offiziell als Praktikum bezeichnet wird. Auch in diesen Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die übliche/normale Vergütung (ArbG Berlin, Urteil vom 10.08.2007, Az: 28 Ca 6934/07).
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Schlagloch ? Haftung des Stra?nbaulasttr?rs

Ein Straßenbaulastträger muss die von ihm kontrollierten Strassen mindestens alle 2 Wochen auf entstandene Schlaglöcher überprüfen, um Gefahren von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden. Kommt er dieser Überprüfungspflicht nicht nach, so haftet er bei Verkehrsunfällen auf Schadensersatz (OLG Thüringen, Urteil vom 24.06.2009, Az: 4 U 67/09).
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Mietvertragskündigung durch gewerblichen Großvermieter – kein Anspruch auf Rechtsanwaltsgebühren

Kündigt ein gewerblicher Großvermieter ein Mietverhältnis in einfachen Fällen (z.B. wegen Zahlungsverzugs des Mieters), so muss er das Kündigungsschreiben selbst ohne anwaltliche Hilfe verfassen. Dies gilt selbst dann, wenn der gewerbliche Großvermieter nicht über eine Rechtsabteilung verfügt. Die anfallenden Anwaltsgebühren für die Verfassung des Kündigungsschreibens kann der gewerbliche Großmieter von den Mietern nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 06.10.2010, Az: VIII ZR 271/09).