Arbeitnehmerkündigung – Namensunterschrift nicht nachvollziehbar
Gemäß den §§ 623, 126 Abs. 1 BGB bedürfen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen der Schriftform und damit auch einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers. Fehlt sie, ist die Kündigung nichtig (§ 125 BGB). Die in § 123 BGB angeordnete Schriftform soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist. Der Aussteller der Erklärung soll identifiziert werden können. Die Lesbarkeit des Namenszuges ist hierbei nicht erforderlich. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren. Sie ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe des Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist hierbei vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen, wobei das äußere Erscheinungsbild maßgeblich ist und ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (LAG Hessen, Urteil vom 22.03.2011, Az: 13 Sa 1593/10).
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Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Samstag, 1. Oktober 2011
Gehhilfen/Rollatoren – Abstellen im Hausflur
Alte und gebrechliche Mieter dürfen ihre Gehilfen (Rollatoren etc.), soweit das Platzangebot dies zulässt, im Hausflur abzustellen (Amtsgericht Hannover, Az: 503 C 3987/05, Urteil vom 13.05.2005).
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Alte und gebrechliche Mieter dürfen ihre Gehilfen (Rollatoren etc.), soweit das Platzangebot dies zulässt, im Hausflur abzustellen (Amtsgericht Hannover, Az: 503 C 3987/05, Urteil vom 13.05.2005).
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Freitag, 30. September 2011
Ausspruch „Hau ab oder ich schlag dir die Fresse ein“ eine Nötigung?
Der Ausspruch „Hau ab oder ich schlag dir die Fresse ein“ gegenüber einer anderen Person stellt unter Umständen keine Nötigung dar. Die ausgesprochene bloße Drohung mit einer Straftat indiziert das Unrecht nicht ohne weiteres. Vielmehr bedarf einer einzelfallbezogenen umfassenden Abwägung, in welche alle für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen und die auf dem Spiel stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie betreffenden konkreten Situation einzubeziehen sind, um festzustellen, ob eine strafbare Nötigung vorliegt (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2011, Az: 2 Ss 45/10).
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Der Ausspruch „Hau ab oder ich schlag dir die Fresse ein“ gegenüber einer anderen Person stellt unter Umständen keine Nötigung dar. Die ausgesprochene bloße Drohung mit einer Straftat indiziert das Unrecht nicht ohne weiteres. Vielmehr bedarf einer einzelfallbezogenen umfassenden Abwägung, in welche alle für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen und die auf dem Spiel stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie betreffenden konkreten Situation einzubeziehen sind, um festzustellen, ob eine strafbare Nötigung vorliegt (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2011, Az: 2 Ss 45/10).
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Donnerstag, 29. September 2011
Modernisierungsankündigung durch Vermieter – Wirksamkeit
Eine Modernisierungsankündigung eines Vermieters ist wirksam, wenn sie dem Mieter aufgrund der mitgeteilten Informationen eine zureichende Kenntnis darüber vermittelt, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sich die Modernisierung auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az: VIII ZR 242/10).
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Eine Modernisierungsankündigung eines Vermieters ist wirksam, wenn sie dem Mieter aufgrund der mitgeteilten Informationen eine zureichende Kenntnis darüber vermittelt, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sich die Modernisierung auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az: VIII ZR 242/10).
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Mofa-Fahrverbot – „Ich fahre so, um Sie zu nerven."
Begeht ein Mofafahrer mit einem erlaubnisfreien Mofa im Straßenverkehr wiederholt Verkehrsverstöße und Straftaten, um andere Verkehrsteilnehmer „zu nerven“, so kann ihm das zuständige Straßenverkehrsamt das Führen von (erlaubnisfreien) Mofas im Straßenverkehr untersagen (VG Mainz, Az: 3 K 718/11.MZ, Beschluss vom 28.09.2011).
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Begeht ein Mofafahrer mit einem erlaubnisfreien Mofa im Straßenverkehr wiederholt Verkehrsverstöße und Straftaten, um andere Verkehrsteilnehmer „zu nerven“, so kann ihm das zuständige Straßenverkehrsamt das Führen von (erlaubnisfreien) Mofas im Straßenverkehr untersagen (VG Mainz, Az: 3 K 718/11.MZ, Beschluss vom 28.09.2011).
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Mittwoch, 28. September 2011
Wirksamkeit von Betriebskostenvorauszahlungserhöhungen
Ein Vermieter kann die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen für die nächste Abrechnungsperiode nur auf Basis der letzten Betriebskostenabrechnung (entstandene Kosten geteilt durch 12 Monate) erhöhen. Pauschale „Sicherheitszuschläge“ auf die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen sind nicht zulässig (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az: VIII ZR 294/10).
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Ein Vermieter kann die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen für die nächste Abrechnungsperiode nur auf Basis der letzten Betriebskostenabrechnung (entstandene Kosten geteilt durch 12 Monate) erhöhen. Pauschale „Sicherheitszuschläge“ auf die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen sind nicht zulässig (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az: VIII ZR 294/10).
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Dienstag, 27. September 2011
Brand in Schulküche – Haftung des Lehrers
Vergisst ein Lehrer, eine Kochplatte innerhalb der Übungsküche einer Schule auszuschalten (nach Zubereitung von Pommes Frites) und kommt es daraufhin zu einem Brand, muss der Lehrer die anfallenden Kosten des Feuerwehreinsatzes (hier: 1.420,80 Euro) selbst tragen (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27.09.2011, Az: 5 K 221/11.NW).
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Vergisst ein Lehrer, eine Kochplatte innerhalb der Übungsküche einer Schule auszuschalten (nach Zubereitung von Pommes Frites) und kommt es daraufhin zu einem Brand, muss der Lehrer die anfallenden Kosten des Feuerwehreinsatzes (hier: 1.420,80 Euro) selbst tragen (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27.09.2011, Az: 5 K 221/11.NW).
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