Verkehrsunfall – Pflicht ein günstiges Abschleppunternehmen zu beauftragen?
Erleidet man unverschuldet einen Verkehrsunfall und ist das eigene Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrtüchtig, so kann man ohne weiteres ein Abschleppunternehmen mit dem Abtransport des eigenen Fahrzeugs beauftragen. Man muss vor Erteilung des Abschleppauftrages keinen Vergleich über die marktüblichen Abschleppreise vor Ort einholen, um das preisgünstigste Abschleppunternehmen zu beauftragen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss auch Abschleppkosten tragen, die unter Umständen von den marktüblichen Abschleppreisen vor Ort abweichen und überhöht sind (AG Stade, Urteil vom 10.01.2012, Az: 61 C 946/11).
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Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Donnerstag, 31. Mai 2012
Mittwoch, 30. Mai 2012
Schimmelbefall in Mietwohnung – Mieterpflichten
Tritt Schimmel in einer Mietwohnung auf, der auf eine Dampfdiffusion durch nicht ausreichende Lüftung zurückzuführen ist, so ist der Mieter dazu verpflichtet, 3 – 4mal täglich (morgens 1-2, nachmittags 1 und abends) Stoßlüftungen in der Wohnung vorzunehmen um die Luftfeuchtigkeit in dieser zu reduzieren (LG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2012, Az: 2-17 S 89/11).
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Tritt Schimmel in einer Mietwohnung auf, der auf eine Dampfdiffusion durch nicht ausreichende Lüftung zurückzuführen ist, so ist der Mieter dazu verpflichtet, 3 – 4mal täglich (morgens 1-2, nachmittags 1 und abends) Stoßlüftungen in der Wohnung vorzunehmen um die Luftfeuchtigkeit in dieser zu reduzieren (LG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2012, Az: 2-17 S 89/11).
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Unverschuldeter Verkehrsunfall und Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung
Der Geschädigte ist nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht dazu verpflichtet, seine eigene Vollkaskoversicherung zunächst in Anspruch zu nehmen, um die anfallenden Reparaturkosten zu decken, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung diese ausgleicht (AG Halle - Saale, Urteil vom 24.05.2012, Az:93 C3280/11).
Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen oder einen Kredit aufzunehmen, kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Der Schädiger bzw. dessen KFZ-Haftpflichtversicherung hat grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Das Risiko, dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz verpflichtet zu sein, trägt dabei der Schädiger, wie es umgekehrt zu Lasten des Geschädigten geht, wenn ein anfänglicher Streit über den Haftungsgrund später zu seinen Ungunsten geklärt wird. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz seines entstandenen Schadens und ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Insbesondere trifft den Geschädigten auch nicht die Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Zweck einer Vollkaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Unfallgegners.
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Der Geschädigte ist nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht dazu verpflichtet, seine eigene Vollkaskoversicherung zunächst in Anspruch zu nehmen, um die anfallenden Reparaturkosten zu decken, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung diese ausgleicht (AG Halle - Saale, Urteil vom 24.05.2012, Az:93 C3280/11).
Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen oder einen Kredit aufzunehmen, kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Der Schädiger bzw. dessen KFZ-Haftpflichtversicherung hat grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Das Risiko, dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz verpflichtet zu sein, trägt dabei der Schädiger, wie es umgekehrt zu Lasten des Geschädigten geht, wenn ein anfänglicher Streit über den Haftungsgrund später zu seinen Ungunsten geklärt wird. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz seines entstandenen Schadens und ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Insbesondere trifft den Geschädigten auch nicht die Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Zweck einer Vollkaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Unfallgegners.
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Samstag, 26. Mai 2012
Nachbarprobleme im Sommer – Fragen und Antworten
Nachbarschaftliche Rechte und Pflichten im Überblick: Gartenfeste müssen Nachbarn lediglich im „üblichen Maß“ hinnehmen. Hierbei ist auf die Häufigkeit (höchstens 4 mal pro Jahr) und auf die Tageszeit (bis 22.00 Uhr) abzustellen. Ab 22.00 Uhr darf im Freien nur noch in Zimmerlautstärke gesprochen und gefeiert werden. Sollten die Gäste erheblichen Lärm verursachen, so wird dieser dem Gastgeber zugerechnet. Auch bei Feiern im Haus muss auf die Nachbarn Rücksicht genommen wer-den. Ausnahmefälle wie Hochzeiten, Silvester- oder Karnevalsfeiern rechtfertigen keine Lärmimmissionen bis in die frühen Morgenstunden. Grillen/Feuer im Garten: Dringt der beim Grillen und beim Verbrennen von Holz entstehende Qualm/ Rauch bzw. die diesbezüglichen Geruchsimmissionen in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn ein, so stellt dies eine unangemessene Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz LImSchG NW dar und kann von den Ordnungsbehörden mit einem Bußgeld belegt werden. Um diesbezüglich Ärger mit seinen Nachbarn zu vermeiden, sollte man auf Gas- und Elektrogrillgeräte zurückgreifen. Nach der überwiegenden Rechtsprechung darf nur einmal im Monat auf Terrassen und Balkonen gegrillt werden. Über-hang: Wird die Nutzung des Nachbargrundstücks durch überhängende Äste bzw. Zweige beeinträchtigt, so kann der Nachbar die Beseitigung der Überhänge verlangen. Den bestehenden Überhang kann der Nachbar selbst beseitigen, wenn er zuvor eine Frist zur Beseitigung des Überhangs gesetzt hat. Wird der Überhang ohne Fristsetzung oder vor Fristablauf entfernt, so ist die Beseitigung wider-rechtlich und verpflichtet den Nachbarn ggf. zum Schadensersatz. Wird der Überhang nicht fristgemäß entfernt und beseitigt der Nachbar daraufhin den Überhang, kann er vom Grundstückseigentümer den Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Überhängende Äste ab 4-5 m Höhe beeinträchtigen das Nachbargrundstück jedoch in der Regel nicht. Komposthaufen: Unmittelbar an der Nachbargrenze errichtete Komposthaufen können eine unzumutbare Belästigung des Nachbarn dar-stellen. Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen errichteten Komposthaufen bestehen jedoch erst dann, wenn von diesem erhebliche Geruchsbelästigungen oder sonstige Belästigungen ausgehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre unter: www.ra-kotz.de/Nachbarrecht.pdf
Nachbarschaftliche Rechte und Pflichten im Überblick: Gartenfeste müssen Nachbarn lediglich im „üblichen Maß“ hinnehmen. Hierbei ist auf die Häufigkeit (höchstens 4 mal pro Jahr) und auf die Tageszeit (bis 22.00 Uhr) abzustellen. Ab 22.00 Uhr darf im Freien nur noch in Zimmerlautstärke gesprochen und gefeiert werden. Sollten die Gäste erheblichen Lärm verursachen, so wird dieser dem Gastgeber zugerechnet. Auch bei Feiern im Haus muss auf die Nachbarn Rücksicht genommen wer-den. Ausnahmefälle wie Hochzeiten, Silvester- oder Karnevalsfeiern rechtfertigen keine Lärmimmissionen bis in die frühen Morgenstunden. Grillen/Feuer im Garten: Dringt der beim Grillen und beim Verbrennen von Holz entstehende Qualm/ Rauch bzw. die diesbezüglichen Geruchsimmissionen in die Wohn- und Schlafräume unbeteiligter Nachbarn ein, so stellt dies eine unangemessene Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz LImSchG NW dar und kann von den Ordnungsbehörden mit einem Bußgeld belegt werden. Um diesbezüglich Ärger mit seinen Nachbarn zu vermeiden, sollte man auf Gas- und Elektrogrillgeräte zurückgreifen. Nach der überwiegenden Rechtsprechung darf nur einmal im Monat auf Terrassen und Balkonen gegrillt werden. Über-hang: Wird die Nutzung des Nachbargrundstücks durch überhängende Äste bzw. Zweige beeinträchtigt, so kann der Nachbar die Beseitigung der Überhänge verlangen. Den bestehenden Überhang kann der Nachbar selbst beseitigen, wenn er zuvor eine Frist zur Beseitigung des Überhangs gesetzt hat. Wird der Überhang ohne Fristsetzung oder vor Fristablauf entfernt, so ist die Beseitigung wider-rechtlich und verpflichtet den Nachbarn ggf. zum Schadensersatz. Wird der Überhang nicht fristgemäß entfernt und beseitigt der Nachbar daraufhin den Überhang, kann er vom Grundstückseigentümer den Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Überhängende Äste ab 4-5 m Höhe beeinträchtigen das Nachbargrundstück jedoch in der Regel nicht. Komposthaufen: Unmittelbar an der Nachbargrenze errichtete Komposthaufen können eine unzumutbare Belästigung des Nachbarn dar-stellen. Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen einen errichteten Komposthaufen bestehen jedoch erst dann, wenn von diesem erhebliche Geruchsbelästigungen oder sonstige Belästigungen ausgehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre unter: www.ra-kotz.de/Nachbarrecht.pdf
Freitag, 25. Mai 2012
Fahrtenbuch – Angabe des genauen Fahrziels
Führt man ein Fahrtenbuch, um den geldwerten Vorteil des Fahrzeugs nicht mit der 1%-Regelung versteuern zu müssen, muss man im Fahrtenbuch u.a. die genauen Fahrziele mit Start- und Zielanschrift angeben. Es reicht für eine ordnungsgemäße Fahrtenbuchführung nicht aus, lediglich das Datum und den jeweiligen Straßennamen des Fahrziels anzugeben (BFH, Urteil vom 01.03.2012, Az: VI R 33/10).
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Führt man ein Fahrtenbuch, um den geldwerten Vorteil des Fahrzeugs nicht mit der 1%-Regelung versteuern zu müssen, muss man im Fahrtenbuch u.a. die genauen Fahrziele mit Start- und Zielanschrift angeben. Es reicht für eine ordnungsgemäße Fahrtenbuchführung nicht aus, lediglich das Datum und den jeweiligen Straßennamen des Fahrziels anzugeben (BFH, Urteil vom 01.03.2012, Az: VI R 33/10).
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Ordnungsmittel: Nichtaufstehen bei Urteilsverkündung durch Angeklagten
Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Eine Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts. Zu einem geordneten Ablauf gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen und eine von Emotionen möglichst freie Verhandlungsführung. Die Ordnungsmittel können insbesondere als Antwort auf grobe Verletzungen oder bewusste Provokationen eingesetzt werden. Zwar ist das Erheben sämtlicher in der Hauptverhandlung anwesender Personen bei Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung und zur Urteilsverkündung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Deren Nichtbeachtung stellt aber eine Ungebühr in der Hauptverhandlung. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der zuvor entsprechend ermahnt worden war. Im vorliegenden Fall war gegen den Angeklagten eine Ordnungshaft von 5 Tagen festgesetzt worden, nachdem er sich trotz wiederholter Aufforderung geweigert hatte, sich zur Urteilsverkündung zu erheben (OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2012, Az: 1 Ws 504/11).
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Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Eine Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts. Zu einem geordneten Ablauf gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen und eine von Emotionen möglichst freie Verhandlungsführung. Die Ordnungsmittel können insbesondere als Antwort auf grobe Verletzungen oder bewusste Provokationen eingesetzt werden. Zwar ist das Erheben sämtlicher in der Hauptverhandlung anwesender Personen bei Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung und zur Urteilsverkündung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Deren Nichtbeachtung stellt aber eine Ungebühr in der Hauptverhandlung. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der zuvor entsprechend ermahnt worden war. Im vorliegenden Fall war gegen den Angeklagten eine Ordnungshaft von 5 Tagen festgesetzt worden, nachdem er sich trotz wiederholter Aufforderung geweigert hatte, sich zur Urteilsverkündung zu erheben (OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2012, Az: 1 Ws 504/11).
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