Freitag, 25. Mai 2012

Fahrtenbuch – Angabe des genauen Fahrziels
Führt man ein Fahrtenbuch, um den geldwerten Vorteil des Fahrzeugs nicht mit der 1%-Regelung versteuern zu müssen, muss man im Fahrtenbuch u.a. die genauen Fahrziele mit Start- und Zielanschrift angeben. Es reicht für eine ordnungsgemäße Fahrtenbuchführung nicht aus, lediglich das Datum und den jeweiligen Straßennamen des Fahrziels anzugeben (BFH, Urteil vom 01.03.2012, Az: VI R 33/10).
Rechtsanwälte Kotz - Steuerrecht Siegen
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de/

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen