Hausratversicherung – Notebook auf Fahrzeugrücksitz vergessen
Parkt man sein Fahrzeug in einem Parkhaus und vergisst man sein Notebook nebst Handy vom Rücksitz zu nehmen, so ist dieses Verhalten grob fahrlässig. Kommt es sodann zu einem Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug und wird das Notebook nebst Handy entwendet, so haftet die Hausratversicherung jedoch noch zu 30 %, da die Eigenverschuldensquote am Einbruchdiebstahl nach Auffassung des Amtsgerichts Langenfeld lediglich 70% beträgt (AG Langenfeld, Urteil vom 27.04.2010, Az:12 C9/10). Andere Gerichte könnten den vorliegenden Fall jedoch auch anders beurteilen und von einer 100%igen Eigenverschuldensquote ausgehen.
Rechtsanwalt Kotz - Versicherungsrecht Siegen
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