Dienstag, 15. Mai 2012

WEG-Anlage – Übertragung der Räum- und Streupflicht
Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden, sondern muss durch Vereinbarung zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern begründet werden, da die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten nicht der einzelne Eigentümer sondern der Wohnungseigentümerverband als Gesamtheit sicherzustellen hat (BGH, Urteil vom 03.03.2012, Az: V ZR 161/11).
Rechtsanwälte Kotz - Mietrecht Siegen
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