Bürgersteig – gestolpert und andere Person umgestoßen – Haftung
Stolpert man auf dem Bürgersteig und stößt man hierbei eine andere Person um, so haftet man dieser auf Schadensersatz. Derjenige, der auf einem Bürgersteig stürzt/stolpert, hat in der Regel die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, sofern nicht Umstände vorliegen, die eine andere, nicht vertretende Ursache möglich erscheinen lassen (LG Mühlhausen, Urteil vom 17.08.2011, Az: 1 O 846/10).
Rechtsanwälte Kotz – Verkehrsrechtsberatung
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