Mittwoch, 12. Oktober 2011

Unfallverursachung durch 11jährigen - Haftung

Bei der Abwägung des Mitverschuldens von Kindern und Jugendlichen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Mitverschulden in der Regel geringer zu bewerten ist, als das eines Erwachsenen. Anders ist dies jedoch, wenn der dem Minderjährigen anzulastende Sorgfaltsverstoß sowohl altersspezifisch als auch subjektiv besonders vorwerfbar ist. In einem derartigen Fall kann auch die Betriebsgefahr des beteiligten Fahrzeugs hinter dem Verschulden des Minderjährigen zurücktreten. Die Rechtsprechung hat dies wiederholt angenommen, wenn ein minderjähriger Fußgänger eine Fahrbahn grob sorgfaltswidrig überquert hat, ohne auf den dortigen Fahrzeugverkehr zu achten (OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2011, Az: 14 W 13/11).
Rechtsanwälte Kotz - Verkehrsrecht
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