Verkehrsunfall – Regulierungspflicht des Schädigers und seiner Versicherung
Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Den Unfallgeschädigten trifft in Fällen der vollen Haftung des Unfallgegners grundsätzlich auch keine Verpflichtung, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die anfallenden Reparaturkosten vorzufinanzieren (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011, Az: I-1 U 220/10).
Rechtsanwälte Kotz - Verkehrsrechtsberatung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/YV03F
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen