Verspätete Wohnraummietzahlung – fristlose Kündigung?
Zahlt ein Wohnraummieter trotz wiederholter Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verspätet die Miete, so stellt dies eine so gravierende Pflichtverletzung des Mieters dar, dass der Vermieter das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB fristlos kündigen kann (BGH, Urteil vom 01.06.2011, Az: VIII ZR 91/10).
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Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Dienstag, 5. Juli 2011
Betriebskostenabrechnung – Korrektur durch Vermieter nach Abrechnungsfristablauf?
Grundsätzlich kann der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigieren (BGH, Urteil vom 30.03.2011, Az.: VIII ZR 133/10).
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Grundsätzlich kann der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigieren (BGH, Urteil vom 30.03.2011, Az.: VIII ZR 133/10).
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Vermieter – Geltendmachung von Nebenkostenvorauszahlungen nach Abrechnungsreife
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Vermieter Nebenkosten als Vorauszahlungen nur solange geltend machen, als eine Abrechnung noch nicht erteilt und die Abrechnungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Nach dem Eintritt der Abrechnungsreife kann er nur noch die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge verlangen (BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az.: VIII ZR 258/09).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Vermieter Nebenkosten als Vorauszahlungen nur solange geltend machen, als eine Abrechnung noch nicht erteilt und die Abrechnungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Nach dem Eintritt der Abrechnungsreife kann er nur noch die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge verlangen (BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az.: VIII ZR 258/09).
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Montag, 4. Juli 2011
Schlechter Sketch ein Reisemangel?
Werden Urlauber als Bürger eines bestimmten Landes durch einen Sketch in ihrem Urlaubshotel „verunglimpft“, so stellt dies einen Reisemangel dar und sie sind dazu berechtigt, den Reisepreis zu mindern (AG München, Urteil vom 10.06.2010, Az: C 28813/09).
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Werden Urlauber als Bürger eines bestimmten Landes durch einen Sketch in ihrem Urlaubshotel „verunglimpft“, so stellt dies einen Reisemangel dar und sie sind dazu berechtigt, den Reisepreis zu mindern (AG München, Urteil vom 10.06.2010, Az: C 28813/09).
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Reitbeteiligung – Schadensersatzanspruch gegen Pferdeeigentümer?
Einer Reitbeteiligung stehen gegenüber dem Pferdeeigentümer keine Schadensersatzansprüche zu, wenn die Reitbeteiligung bei einem Austritt von dem Pferd getreten und verletzt wird (OLG Nürnberg, Urteil 27.06.2011, Az: 8 U 510/11).
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Einer Reitbeteiligung stehen gegenüber dem Pferdeeigentümer keine Schadensersatzansprüche zu, wenn die Reitbeteiligung bei einem Austritt von dem Pferd getreten und verletzt wird (OLG Nürnberg, Urteil 27.06.2011, Az: 8 U 510/11).
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Wegstrecke zum Strand länger als im Katalog angegeben – Reisemangel?
Ist die Wegstrecke vom Hotel zum Strand statt der im Reisekatalog angegebenen 300m 600m und somit doppelt so lang, so stellt dies einen Reisemangel dar und der Reisende darf den Reisepreis um 5 % mindern (LG Kleve, Urteil vom 18.06.1997, Az: 4 S 30/97).
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Ist die Wegstrecke vom Hotel zum Strand statt der im Reisekatalog angegebenen 300m 600m und somit doppelt so lang, so stellt dies einen Reisemangel dar und der Reisende darf den Reisepreis um 5 % mindern (LG Kleve, Urteil vom 18.06.1997, Az: 4 S 30/97).
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Freitag, 1. Juli 2011
Pfändungsgrenzen wurden zum 01.07.2011 angehoben
Der unpfändbare monatliche Grundbetrag des Arbeitseinkommens beträgt nunmehr 1.028,89 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um 387,22 Euro für die 1. und um weitere 215,73 Euro für die jeweils 2.bis 5. Person. Die neuen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gelten für den Zeitraum 01.07.2011 bis zum 30.06.2013.
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Der unpfändbare monatliche Grundbetrag des Arbeitseinkommens beträgt nunmehr 1.028,89 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um 387,22 Euro für die 1. und um weitere 215,73 Euro für die jeweils 2.bis 5. Person. Die neuen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gelten für den Zeitraum 01.07.2011 bis zum 30.06.2013.
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