Verspätete Zeugniserstellung durch Arbeitgeber – Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers
Das Arbeitszeugnis ist durch den Arbeitgeber grundsätzlich „bei Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Eine Bearbeitungszeit von 2-3 Wochen Dauer ist unter Umständen noch angemessen. Bei einer verspäteten Zeugnisausstellung haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß §§ 286, 288 Abs. 4 BGB auch auf Schadensersatz.
Rechtsanwälte Kotz - Arbeitsrechtsberatung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/Ffp0u
Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Samstag, 9. Juli 2011
Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen – Kündigung eines Arbeitnehmers
Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis eines Arbeitgebers liegt nur vor, wenn es sich um nicht offenkundige Tatsachen handelt, die nur einem engen Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Arbeitgebers geheim gehalten werden sollen. Zudem muss an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers bestehen. Liegt ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung der Informationen nicht vor, kann einem Arbeitnehmer nach der Weitergabe der Informationen nicht gekündigt werden (LAG Köln, Urteil vom 11.04.2011, Az.: 5 Sa 1388/10).
Rechtsanwälte Kotz - Arbeitsrechtsberatung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/CrKTf
Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis eines Arbeitgebers liegt nur vor, wenn es sich um nicht offenkundige Tatsachen handelt, die nur einem engen Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Arbeitgebers geheim gehalten werden sollen. Zudem muss an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers bestehen. Liegt ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung der Informationen nicht vor, kann einem Arbeitnehmer nach der Weitergabe der Informationen nicht gekündigt werden (LAG Köln, Urteil vom 11.04.2011, Az.: 5 Sa 1388/10).
Rechtsanwälte Kotz - Arbeitsrechtsberatung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/CrKTf
Freitag, 8. Juli 2011
Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung bei Einstellung
Beantwortet ein Arbeitnehmer bei der Einstellung die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung nicht den Tatsachen entsprechend, darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn die unrichtige Beantwortung für den Abschluss des Arbeitsvertrages nicht ursächlich war (BAG, Urteil vom 07.07.2011, Az: 2 AZR 396/10). Insoweit ist es zudem umstritten, ob der Arbeitgeber überhaupt nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung fragen darf.
Rechtsanwälte Kotz - Arbeitsrechtsberatung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/RADzW
Beantwortet ein Arbeitnehmer bei der Einstellung die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung nicht den Tatsachen entsprechend, darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn die unrichtige Beantwortung für den Abschluss des Arbeitsvertrages nicht ursächlich war (BAG, Urteil vom 07.07.2011, Az: 2 AZR 396/10). Insoweit ist es zudem umstritten, ob der Arbeitgeber überhaupt nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung fragen darf.
Rechtsanwälte Kotz - Arbeitsrechtsberatung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/RADzW
Donnerstag, 7. Juli 2011
Ungenaue Urheberrechtsabmahnung ist unzureichend
In einer Urheberrechtsabmahnung muss der vermeintliche Rechtsverstoß des Abgemahnten genau bezeichnet werden, bloße pauschale Ausführungen und Behauptungen des Abmahners hinsichtlich des Rechtsverstoßes sind unzureichend und deren Mindestinhalt fehlt (Landgericht München, Urteil vom 26.05.2011, Az.: 7 O 172/11).
Rechtsanwälte Kotz – Internetrecht
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/pmnvd
In einer Urheberrechtsabmahnung muss der vermeintliche Rechtsverstoß des Abgemahnten genau bezeichnet werden, bloße pauschale Ausführungen und Behauptungen des Abmahners hinsichtlich des Rechtsverstoßes sind unzureichend und deren Mindestinhalt fehlt (Landgericht München, Urteil vom 26.05.2011, Az.: 7 O 172/11).
Rechtsanwälte Kotz – Internetrecht
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/pmnvd
Unwirksame Aufrechnungsklausel in Verträgen und AGB-Klauseln
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwandte Klausel "Eine Aufrechnung gegen den ......anspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig" ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (BGH, Urteil vom 07.04.2011, Az: VII ZR 209/07). Die vorgenannte Klausel benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben und ist daher unangemessen.
Rechtsanwälte Kotz – Vertragsrecht
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.rakotz.de
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwandte Klausel "Eine Aufrechnung gegen den ......anspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig" ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (BGH, Urteil vom 07.04.2011, Az: VII ZR 209/07). Die vorgenannte Klausel benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben und ist daher unangemessen.
Rechtsanwälte Kotz – Vertragsrecht
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.rakotz.de
Wirtschaftlichkeitsgebot des Vermieters bei Betriebskosten
Der Vermieter muss im Rahmen der Bewirtschaftung des Mietobjekts das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, d.h. die von den Mietern zu tragenden Nebenkosten müssen in einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis liegen. Machen Mieter geltend, dass der Vermieter unwirtschaftlich handelt, tragen sie die Beweis- und Darlegungslast für ihre Behauptung (BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az: VIII ZR 340/10).
Rechtsanwälte Kotz - Mietrechtsberatung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/zSuij
Der Vermieter muss im Rahmen der Bewirtschaftung des Mietobjekts das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, d.h. die von den Mietern zu tragenden Nebenkosten müssen in einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis liegen. Machen Mieter geltend, dass der Vermieter unwirtschaftlich handelt, tragen sie die Beweis- und Darlegungslast für ihre Behauptung (BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az: VIII ZR 340/10).
Rechtsanwälte Kotz - Mietrechtsberatung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/zSuij
Mittwoch, 6. Juli 2011
Eigenbedarfskündigung – Inhalt des Kündigungsschreibens
In einem Eigenbedarfskündigungsschreiben eines Vermieters muss lediglich die Person genannt werden für die die Wohnung benötigt wird sowie das Wohnungserlangungsinteresse dieser Person (BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az: VIII ZR 317/10).
Rechtsanwälte Kotz Mietrechtsberatung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/4NrgJ
In einem Eigenbedarfskündigungsschreiben eines Vermieters muss lediglich die Person genannt werden für die die Wohnung benötigt wird sowie das Wohnungserlangungsinteresse dieser Person (BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az: VIII ZR 317/10).
Rechtsanwälte Kotz Mietrechtsberatung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/4NrgJ
Abonnieren
Posts (Atom)