Verspätete Zeugniserstellung durch Arbeitgeber – Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers
Das Arbeitszeugnis ist durch den Arbeitgeber grundsätzlich „bei Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Eine Bearbeitungszeit von 2-3 Wochen Dauer ist unter Umständen noch angemessen. Bei einer verspäteten Zeugnisausstellung haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß §§ 286, 288 Abs. 4 BGB auch auf Schadensersatz.
Rechtsanwälte Kotz - Arbeitsrechtsberatung
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