Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Die notwendigen Kosten eines Zivilprozesses sind als außergewöhnliche Aufwendungen steuerlich absetzbar, wenn die Prozessführung Aussicht auf Erfolg hatte und nicht mutwillig war (BFH, Urteil vom 12.05.2011, Az: VI R 42/10).
Rechtsanwälte Kotz - Steuerstrafrecht
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