Sonntag, 29. April 2012

Fehlalarm durch Autoalarmanlage – Kostentragung des Polizeieinsatzes
Wird durch den Fehlalarm einer Autoalarmanlage ein Polizeieinsatz ausgelöst, so muss der Fahrzeugeigentümer die diesbezüglichen Polizeieinsatzkosten tragen (VG Ansbach, Urteil vom 13.03.2012, Az: AN 1 K 11.01096). Wer eine Alarmanlage betreibt, bezweckt die Benachrichtigung der Polizei für jeden Fall des Alarms und nimmt es auch in Kauf, dass die Polizei im Falle eines Fehlalarms das zu schützende Objekt aufsucht, obwohl kein Einbruchsversuch stattgefunden hat.
Rechtsanwälte Kotz - Verkehrsrecht Siegen
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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