Urlaubsreise – Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden ein Reisemangel?
Wird der Rückflug bei einer Urlaubsreise um 10 Stunden vorverlegt, so stellt dies eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise und einen Reisemangel dar, der den Reiseveranstalter zum Schadensersatz gegenüber dem Reisenden verpflichtet (BGH, Urteil vom 17.04.2012, Az: X ZR 76/11). Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Urlaubsreise sehr günstig war.
Rechtsanwälte Kotz - Reiserecht Kreuztal/Siegen
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