Freitag, 22. Juni 2012

Arbeitnehmerdiskriminierung – Frist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Will ein Arbeitnehmer gegenüber einem Arbeitgeber geltend machen, er sei von diesem gemäß des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nachteilig behandelt worden, so muss er bei der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Wird eine Bewerbung abgelehnt, so beginnt diese Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (BAG, Urteil vom 21.06.2012, Az: 8 AZR 188/11).
Rechtsanwälte Kotz - Arbeitsrecht Siegen
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