Kindergartenkinder – Haftung bei Sachbeschädigungen
Begehen Kindergartenkinder während ihres Aufenthaltes im Kindergarten Sachbeschädigungen am Eigentum von Dritten (im Fall: Steine werfen auf ein parkendes Fahrzeug), so haftet der Betreiber des Kindergartens dem Geschädigten auf Schadensersatz, da die Erzieherinnen des Kindergartens ihre diesbezügliche Aufsichtspflicht verletzt haben (OLG Koblenz, Urteil vom 21.06.2012, Az: 1 U 1086/11).
Rechtsanwälte Kotz - Schadensersatz Siegen
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