Samstag, 2. Juni 2012

Erbverzichtsvertrag und Übernahmevertrag hinsichtlich der Erbanteile
Gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Dieser Erbverzichtsvertrag bedarf nach § 2348 BGB der notariellen Beurkundung. Bei ihm handelt es sich um ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Der Übernahmevertrag unterliegt demgegenüber nicht der notariellen Beurkundungspflicht. Die Abtretung der Kommanditanteile sowie damit zusammenhängend die Abtretung der Forderungen ist gemäß §§ 398, 413 BGB formfrei möglich (BGH, Urteil vom 07.12.2011, Az: IV ZR 16/11).
Rechtsanwälte Kotz - Erbrecht Siegen
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