Sonntag, 17. Juni 2012

Internetanschluss – Haftung für rechtswidrige Taten des Ehegatten
Ein Ehegatte haftet als Internetanschlussinhaber nicht für die rechtswidrigen Taten des anderen Ehegatten, wenn der Anschlussinhaber keine Kenntnis von diesen Taten hat. Bei Ehegatten bestehen untereinander keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11).
Rechtsanwälte Kotz - Internetrecht Siegen
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