Samstag, 9. Oktober 2010

Besteht noch Winterreifenpflicht in Deutschland?

Nach Auffassung des OLG Oldenburg ist die in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung geregelte Winterreifenpflicht verfassungswidrig, da der einzelne Bürger nicht erkennen kann, welche Reifen als „ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen“ anzusehen sind (OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.07.2010, Az: 2 SsRs 220/09). Nach der Auffassung des OLG Oldenburg verstößt § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung daher gegen den gegen Bestimmtheitsgrundsatz und ist aus diesem Grunde verfassungswidrig. Da es sich bei der Straßenverkehrsordnung um eine Rechtsverordnung handelt, konnte das OLG Oldenburg § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung selbst als verfassungswidrig verwerfen. Jedoch Vorsicht! Die Regelung in der Straßenverkehrsordnung soll rechtzeitig zum Winteranfang 2010 „winter- und gerichtsfest” geändert werden!
Rechtsanwälte Kotz Siegen
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de
http://ping.fm/POFwY

Freitag, 8. Oktober 2010

Unterschrift vom Chef unter Zeugnis gefälscht – Kündigung?
Ein Arbeitnehmer schrieb sich sein Arbeitszeugnis selbst, um sich bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben. Er fälschte hierbei die Unterschrift seines Vorgesetzten. Als der Arbeitgeber von der Zeugnisfälschung Kenntnis erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos. Die strafbare Handlung des Arbeitnehmers berechtigt den Arbeitgeber jedoch nicht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Da das Verhalten des Arbeitnehmers ein außerdienstliches Fehlverhalten darstellt, welches den Arbeitgeber jedoch nicht zur Kündigung berechtigt (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.06.2010, Az:7 Ca 263/10).
Rechtsanwälte Kotz Siegen
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de
http://ping.fm/mU1yo

Donnerstag, 7. Oktober 2010

Wucherzinsen – Nichtigkeit eines Darlehensvertrags
Liegt ein vereinbarter Darlehenszins 125 % über dem durchschnittlichen effektiven Jahreszins, so ist der entsprechende Darlehensvertrag nichtig (OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.1982, Az: 10 U 340/81). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits bei 100 % BGH, Urteil vom 12.03.1981, Az: III ZR 92/79).
Rechtsanwälte Kotz - Siegen
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de
Auffahrunfall – durch verbotswidriges Abbiegen des Vorrausfahrenden
Biegt ein Fahrzeugführer verbotswidrig über eine durchgängige Fahrstreifenbegrenzung nach links ab und kommt es hierdurch zu einem Auffahrunfall, so haftet der abbiegende Fahrzeugführer mit 25 % (Betriebsgefahr), da er durch sein Verhalten eine Mitschuld am Unfall trägt (AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2010, Az: 33 C 25/09).
Rechtsanwälte Kotz Siegen
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de
http://www.verkehrsrechtsiegen.de

Mittwoch, 6. Oktober 2010

Sittenwidrige Lohnabrede – Anspruch auf normales Arbeitsentgelt
Ist eine Vergütungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sittenwidrig, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die übliche/normale Vergütung. Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann auch dann sittenwidrig sein, wenn das Arbeitsverhältnis offiziell als Praktikum bezeichnet wird. Auch in diesen Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die übliche/normale Vergütung (ArbG Berlin, Urteil vom 10.08.2007, Az: 28 Ca 6934/07).
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de
http://ping.fm/F9xPi

Schlagloch ? Haftung des Stra?nbaulasttr?rs

Ein Straßenbaulastträger muss die von ihm kontrollierten Strassen mindestens alle 2 Wochen auf entstandene Schlaglöcher überprüfen, um Gefahren von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden. Kommt er dieser Überprüfungspflicht nicht nach, so haftet er bei Verkehrsunfällen auf Schadensersatz (OLG Thüringen, Urteil vom 24.06.2009, Az: 4 U 67/09).
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.ra-kotz.de

Mietvertragskündigung durch gewerblichen Großvermieter – kein Anspruch auf Rechtsanwaltsgebühren

Kündigt ein gewerblicher Großvermieter ein Mietverhältnis in einfachen Fällen (z.B. wegen Zahlungsverzugs des Mieters), so muss er das Kündigungsschreiben selbst ohne anwaltliche Hilfe verfassen. Dies gilt selbst dann, wenn der gewerbliche Großvermieter nicht über eine Rechtsabteilung verfügt. Die anfallenden Anwaltsgebühren für die Verfassung des Kündigungsschreibens kann der gewerbliche Großmieter von den Mietern nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 06.10.2010, Az: VIII ZR 271/09).