Bürgersteig – gestolpert und andere Person umgestoßen – Haftung
Stolpert man auf dem Bürgersteig und stößt man hierbei eine andere Person um, so haftet man dieser auf Schadensersatz. Derjenige, der auf einem Bürgersteig stürzt/stolpert, hat in der Regel die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, sofern nicht Umstände vorliegen, die eine andere, nicht vertretende Ursache möglich erscheinen lassen (LG Mühlhausen, Urteil vom 17.08.2011, Az: 1 O 846/10).
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Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Mittwoch, 7. September 2011
Verkehrsunfall – Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
Der Eigentümer eines privat genutzten Fahrzeugs, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Fahrzeugs aufgrund eines Verkehrsunfalls einbüßt, hat gegenüber dem Schädiger auch dann einen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet. Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird auf den Verlust und die Verlustdauer des verunfallten Fahrzeugs abgestellt (Reparaturdauer bzw. Zeitraum zum Neukauf eines Ersatzfahrzeugs). Die Nutzungsausfallentschädigungszeit verlängert sich, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile seines Fahrzeugs durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers (Verzug oder zögerliches Regulierungsverhalten der einstandspflichtigen Versicherung) für eine längere Zeit entgehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2011, Az: 1 U 54/11).
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Der Eigentümer eines privat genutzten Fahrzeugs, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Fahrzeugs aufgrund eines Verkehrsunfalls einbüßt, hat gegenüber dem Schädiger auch dann einen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet. Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird auf den Verlust und die Verlustdauer des verunfallten Fahrzeugs abgestellt (Reparaturdauer bzw. Zeitraum zum Neukauf eines Ersatzfahrzeugs). Die Nutzungsausfallentschädigungszeit verlängert sich, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile seines Fahrzeugs durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers (Verzug oder zögerliches Regulierungsverhalten der einstandspflichtigen Versicherung) für eine längere Zeit entgehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2011, Az: 1 U 54/11).
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Dienstag, 6. September 2011
Krankheitsbedingte Kündigung – Arbeitnehmerdiskriminierung?
Eine krankheitsbedingte Arbeitnehmerkündigung wegen häufiger Arbeitsunfähigkeitszeiten stellt keine Arbeitnehmerdiskriminierung dar. Das Unterlassen einer vorgeschriebenen betrieblichen Eingliederung führt auch nicht zur Unwirksamkeit einer aufgrund von Krankheitszeiten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung und stellt ebenfalls keine Arbeitnehmerdiskriminierung dar (BAG, Urteil vom 28.04.2011, Az: 8 AZR 515/10).
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Eine krankheitsbedingte Arbeitnehmerkündigung wegen häufiger Arbeitsunfähigkeitszeiten stellt keine Arbeitnehmerdiskriminierung dar. Das Unterlassen einer vorgeschriebenen betrieblichen Eingliederung führt auch nicht zur Unwirksamkeit einer aufgrund von Krankheitszeiten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung und stellt ebenfalls keine Arbeitnehmerdiskriminierung dar (BAG, Urteil vom 28.04.2011, Az: 8 AZR 515/10).
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Montag, 5. September 2011
Fehlalarm der Alarmanlage – Kosten für Polizeieinsatz
Tätigt eine Alarmanlage einen Fehlalarm und wird daraufhin die Polizei von unbeteiligten Dritten gerufen, können dem Alarmanlagenbetreiber die Kosten des unnötigen Polizeieinsatzes (im Fall 120 Euro) auferlegt werden (VG Neustadt, Urteil vom 22.08.2011, Az.: 5 K 414/11.NW).
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Tätigt eine Alarmanlage einen Fehlalarm und wird daraufhin die Polizei von unbeteiligten Dritten gerufen, können dem Alarmanlagenbetreiber die Kosten des unnötigen Polizeieinsatzes (im Fall 120 Euro) auferlegt werden (VG Neustadt, Urteil vom 22.08.2011, Az.: 5 K 414/11.NW).
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Fehlberatung durch gesetzliche Rentenversicherung – Haftung
Berät ein Mitarbeiter der gesetzlichen Rentenversicherung einen Ratsuchenden falsch, so haftet die deutsche Rentenversicherung dem Ratsuchenden grundsätzlich auf Schadensersatz (OLG München, Urteil vom 04.08.2011, Az: 1 U 5070/10).
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Berät ein Mitarbeiter der gesetzlichen Rentenversicherung einen Ratsuchenden falsch, so haftet die deutsche Rentenversicherung dem Ratsuchenden grundsätzlich auf Schadensersatz (OLG München, Urteil vom 04.08.2011, Az: 1 U 5070/10).
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Samstag, 3. September 2011
Gebrauchtwagenkauf - Rechte des privaten Käufers Teil 1
Häufig stellt man bereits kurz nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Mängel an diesem fest. Für den Fahrzeugkäufer stellt sich sodann die Frage, haftet der Fahrzeugverkäufer für die festgestellten Mängel? Bei der Mängelhaftung eines Fahrzeugverkäufers muss man zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern unterscheiden.
1. Ein privater Verkäufer kann seine Haftung für Fahrzeugmängel vertraglich ausschließen. Ein solcher Haftungsausschluss muss jedoch ausdrücklich bei Kaufvertragsschluss zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart werden. Wird in dem Fahrzeugkaufvertrag kein Gewährleistungsausschluss vereinbart, besteht auch eine Sachmängelgewährleistungshaftung eines privaten Verkäufers. Häufig verwenden private Fahrzeugverkäufer schriftliche Fahrzeugkaufverträge die sie aus dem Internet heruntergeladen haben. In diesen Verträgen wird die Sachmängelgewährleistung vollständig ausgeschlossen. Ein solcher Haftungsausschluss in vorgefertigten Vertragsformularen ist jedoch häufig unwirksam. Ferner ist ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn dem Verkäufer der Fahrzeugmangel bekannt ist (oder er mit dem Mangel rechnet) und er ihn arglistig verschweigt. Auf wesentliche Fahrzeugmängel muss ein Fahrzeugverkäufer ungefragt hinweisen (z.B. bekannte Unfallschäden). Ein privater Verkäufer haftet trotz eines vereinbarten Haftungsausschlusses zudem, wenn er eine Garantiezusage gegenüber dem Käufer getätigt hat (z.B. „Unfallfrei“, „100%ig in Ordnung“, „scheckheftgepflegt“, „Verschleißteile erneuert“).
2. Ein gewerblicher Verkäufer muss für ein verkauftes Fahrzeug normalerweise 2 Jahre Sachmängelgewährleistung leisten. Er kann jedoch seine Haftung jedoch auf 1 Jahr beschränken. Dies muss jedoch zwischen Käufer und Verkäufer ausdrücklich vereinbart werden.
3. Ein Fahrzeugverkäufer haftet im Rahmen seiner Sachmängelgewährleistungshaftung nicht für übliche und altersbedingte Gebrauchs- und Abnutzungsspuren (Verschleiß). Häufig kommt es zum Streit darüber, ob ein Sachmangel oder ein bloßer Verschleißschaden vorliegt. Der Fahrzeugverkäufer haftet nur für Sachmängel, die bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorlagen.
4. Wurde der Fahrzeugkaufvertrag zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einer Privatperson geschlossen, wird in den ersten 6 Monaten nach Fahrzeugübergabe vermutet, dass der aufgetretene Mangel bereits bei Fahrzeugübergabe vorlag.
Liegt ein Sachmangel vor, kann der Käufer beim Gebrauchwagenkauf die die Beseitigung des Mangels vom Verkäufer verlangen (sog. Nacherfüllung). Autorechtsflyer unter: http://www.ra-kotz.de/AutorechtV.pdf
Häufig stellt man bereits kurz nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Mängel an diesem fest. Für den Fahrzeugkäufer stellt sich sodann die Frage, haftet der Fahrzeugverkäufer für die festgestellten Mängel? Bei der Mängelhaftung eines Fahrzeugverkäufers muss man zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern unterscheiden.
1. Ein privater Verkäufer kann seine Haftung für Fahrzeugmängel vertraglich ausschließen. Ein solcher Haftungsausschluss muss jedoch ausdrücklich bei Kaufvertragsschluss zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart werden. Wird in dem Fahrzeugkaufvertrag kein Gewährleistungsausschluss vereinbart, besteht auch eine Sachmängelgewährleistungshaftung eines privaten Verkäufers. Häufig verwenden private Fahrzeugverkäufer schriftliche Fahrzeugkaufverträge die sie aus dem Internet heruntergeladen haben. In diesen Verträgen wird die Sachmängelgewährleistung vollständig ausgeschlossen. Ein solcher Haftungsausschluss in vorgefertigten Vertragsformularen ist jedoch häufig unwirksam. Ferner ist ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn dem Verkäufer der Fahrzeugmangel bekannt ist (oder er mit dem Mangel rechnet) und er ihn arglistig verschweigt. Auf wesentliche Fahrzeugmängel muss ein Fahrzeugverkäufer ungefragt hinweisen (z.B. bekannte Unfallschäden). Ein privater Verkäufer haftet trotz eines vereinbarten Haftungsausschlusses zudem, wenn er eine Garantiezusage gegenüber dem Käufer getätigt hat (z.B. „Unfallfrei“, „100%ig in Ordnung“, „scheckheftgepflegt“, „Verschleißteile erneuert“).
2. Ein gewerblicher Verkäufer muss für ein verkauftes Fahrzeug normalerweise 2 Jahre Sachmängelgewährleistung leisten. Er kann jedoch seine Haftung jedoch auf 1 Jahr beschränken. Dies muss jedoch zwischen Käufer und Verkäufer ausdrücklich vereinbart werden.
3. Ein Fahrzeugverkäufer haftet im Rahmen seiner Sachmängelgewährleistungshaftung nicht für übliche und altersbedingte Gebrauchs- und Abnutzungsspuren (Verschleiß). Häufig kommt es zum Streit darüber, ob ein Sachmangel oder ein bloßer Verschleißschaden vorliegt. Der Fahrzeugverkäufer haftet nur für Sachmängel, die bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorlagen.
4. Wurde der Fahrzeugkaufvertrag zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einer Privatperson geschlossen, wird in den ersten 6 Monaten nach Fahrzeugübergabe vermutet, dass der aufgetretene Mangel bereits bei Fahrzeugübergabe vorlag.
Liegt ein Sachmangel vor, kann der Käufer beim Gebrauchwagenkauf die die Beseitigung des Mangels vom Verkäufer verlangen (sog. Nacherfüllung). Autorechtsflyer unter: http://www.ra-kotz.de/AutorechtV.pdf
Donnerstag, 1. September 2011
Herabfallender Ast beschädigt parkendes Fahrzeug – Haftung?
Fällt ein Ast von einem städtischen Baum auf ein parkendes Fahrzeug, so haftet die Stadt nicht, wenn sich der Baum in einer Entfernung von 4-5m vom Fahrzeug befindet und die Äste des Baumes nicht in den Parkbereich des Fahrzeugs hineinragten sowie eine sonstige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Stadt nicht gegeben ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2011, Az: 2 U 16/10).
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Fällt ein Ast von einem städtischen Baum auf ein parkendes Fahrzeug, so haftet die Stadt nicht, wenn sich der Baum in einer Entfernung von 4-5m vom Fahrzeug befindet und die Äste des Baumes nicht in den Parkbereich des Fahrzeugs hineinragten sowie eine sonstige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Stadt nicht gegeben ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2011, Az: 2 U 16/10).
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