Samstag, 6. April 2013

Urlaubsabgeltungsanspruch von Beamten

 
Es ist in der Rechtsprechung des EuGH seit langem geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Mit der krankheitsbedingten Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses besteht keine Dienstleistungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen hat. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen der Betreffende vorübergehend wieder dienstfähig war. In beiden Fällen kann der Beschäftigte krankheitsbedingt und damit unabhängig von seinem Willensentschluss den ihm zustehenden (Mindest)Urlaub nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, sind nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst. Das gilt auch für sog. Arbeitszeitverkürzungstage, die der Sache nach zusätzliche Erholungsurlaubstage sind, und für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein.
Bei der Berechnung des Betrags, der dem Beamten für jeden nicht genommenen Urlaubstag als Urlaubsabgeltung zusteht, ist auf die Besoldung abzustellen, die der Beamte in den letzten drei Monaten vor Eintritt in den Ruhestand erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Anknüpfungspunkt für die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG das gewöhnliche Arbeitsentgelt. Dies ist bei Beamten die Besoldung. Der Beschäftigte soll also dasjenige bekommen, was er bekommen hätte, wenn er den Urlaub während seiner aktiven Dienstzeit genommen hätte. Das ist im Falle eines Beamten die Besoldung, die während des Urlaubs weitergezahlt worden wäre.
Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az.: 2 C 10.12).
 
 
 
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Lasermessung mit Riegl FG 21-P "Vier-Augen-Prinzip" notwendig?

 
Das "Vier-Augen-Prinzip" berücksichtigt die Tatsache, dass bei einer Messung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P kein Foto gefertigt wird, aus welchem die gemessene Geschwindigkeit abgelesen werden kann. Daher muss gewährleistet sein, dass der gemessene Wert richtig abgelesen und ins Messprotokoll eingetragen wird. Es dient somit dem Zweck, Ablese- und Übertragungsfehler zu vermeiden. Sowohl der Messbeamte als auch der Beobachter müssen beim "Vier-Augen-Prinzip" daher das Messergebnis vom Lasermessgerät ablesen. Nach dem Eintrag in das Messprotokoll müssen beide kontrollieren, ob die Eintragung auch richtig erfolgt ist. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 13.9.2012, Az.: IV-2 RBs 129/12) und Hamm (Beschluss vom 19.07.2012, Az.: III 3 RBs 66/12) haben die Auffassung vertreten, dass bei derartigen Geschwindigkeitsmessungen kein Vier-Augen-Prinzip gilt. Dies ist jedenfalls für das Land Baden-Württemberg nicht zutreffend, dort gilt das „Vier-Augen-Prinzip" bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P (AG Sigmaringen, Urteil vom 12.2.2013, Az.: 5 OWi 15 Js 7112/12).
 
 
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Bußgeldverfahren – Einsichtsrecht in gültige Bedienungsanleitung

 

Gemäß der §§ 147 StPO, 46 OWiG hat ein Verteidiger in Bußgeldverfahren das Recht, die dem Gericht vorzulegenden Akten einzusehen sowie die amtlich verwahrten Beweisstücke zu besichtigen. Das Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwalts umfasst die Akte, die dem Gericht gem. § 199 Abs. 2 S. 2 StPO vorzulegen ist. Die Bedienungsanleitung und der vollständige Messfilm gehören ebenfalls dazu. Die Bedienungsanleitung ist notwendig, um den gegebenenfalls als Zeugen zu befragenden Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen zu können. Das Urheberrecht steht der Beifügung einer Kopie der Bedienungsanleitung - gegebenenfalls als Computerdatei - nicht entgegen. Die Bedienungsanleitung für ein Geschwindigkeitsmessgerät (im Fall Messgerät Poliscan Speed der Firma Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH) beschreibt lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise und ist deshalb keine eigenständige geistige Schöpfung des Autors. Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts nicht versagt werden. Zum einen kommt es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechts als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an, zum anderen dürfte die Bedienungsanleitung als Computerdatei vorliegen und deshalb problemlos der Akte beigefügt werden können. Die Unterlagen sind — in Kopie und anonymisiert - zur Verfügung zu stellen, damit gegebenenfalls von Seiten des Betroffenen ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden kann bzw. generell die Erfolgsaussichten des Einspruchs beurteilt werden können (AG Heidelberg, Beschluss vom 28.01.2013, Az.: 3 OWi 779/12).
 
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Mittwoch, 3. April 2013

Fahrerflucht – Fremdschadenshöhe für die Entziehung der Fahrerlaubnis


Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat verurteilt, so entzieht ihm das Gericht in der Regel die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Entfernt sich ein Fahrzeugführer unerlaubt von einem Unfallort (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall an einer fremden Sache ein bedeutender Schaden entstanden ist, so ist er in der Regel nach § 69 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Ein bedeutender Fremdschaden liegt im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, wenn sich die Schadenshöhe auf ca. 2.500,00  Euro beläuft (LG Landshut, Az.: 6 Qs 242/12, Beschluss vom 24.09.2012). Die Wertgrenze wird von anderen Gerichten zwischen 1.300,00 Euro – 1.500,00 Euro angesetzt. Das LG Landshut begründet die Anhebung der Wertgrenze auf 2.500,00 Euro damit, dass es infolge der erheblich gestiegenen Fahrzeugreparaturkosten und der neuen Fahrzeugkonstruktionen für einen Laien nicht immer sofort erkennbar ist, ob es sich bei einem Umfallschaden um einen bedeutenden Fremdschaden handelt oder nicht.


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Montag, 1. April 2013

Private Krankenversicherung – Prämienverzug Wechsel in Basistarif

Kommt es bei einem privaten Krankenversicherungsvertrag aufgrund Prämienverzugs kraft Gesetzes zu einem Wechsel in den Basistarif, führt der Ausgleich der Zahlungsrückstände nicht automatisch zum Aufleben des ursprünglichen Versicherungsschutzes. Vielmehr wird die Versicherung im Basistarif fortgeführt. Hat der Versicherer die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag bereits vor dem Wechsel in den Basistarif ruhend gestellt, dauert die Ruhenszeit nach dem Wechsel in den Basistarif unverändert an. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers führt nicht zu einer Beendigung der Ruhenszeit (OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2013, Az.: 8 W 13/13).
 
 

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Wenden auf der Straße – Blockierung der Fahrbahn


Das Wenden auf einer Straße ist nicht nur dort erlaubt, wo dies ohne Anhalten, gewissermaßen in einem Zuge, möglich ist. Bei einem Wendemanöver ist es auch erlaubt eine Fahrbahn kurzfristig zu blockieren. Der Wendende muss erst dann von dem Wendemanöver Abstand nehmen, wenn sich aus der Blockierung der Fahrspur eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ergibt. Diese Situation kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn der Wendende bei Nacht eine vielbefahrende Ausfallstraße blockiert. Für die gefahrlose Durchführung des Wendemanövers trägt der Fahrzeugführer/Wendende die volle Verantwortung. Wer den Verkehr durch Querstehen aufgrund eines Wendemanövers längerfristig blockiert, weil er zuvor die Örtlichkeiten falsch eingeschätzt hat, handelt grob verkehrswidrig und verstößt gegen § 9 Abs. 5 StVO (OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2013, Az: 4 U 382/11).
 


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Elternzeit – Basiswissen

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil nach § 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit ist ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber seinem Arbeitgeber. Während des Zeitraums der Elternzeit ruhen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Während der Elternzeit bestehen jedoch Verschwiegenheitspflichten und Wettbewerbsverbote fort. Beide Elternteile können nach § 15 BEEG auch gleichzeitig bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Die Zeiträume der Elternzeit sind für jedes Kind gesondert zu betrachten. Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht durch einen Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Ferner muss man dem Arbeitgeber mitteilen, für welchen Zeitraum innerhalb der nächsten 2 Jahre die Elternzeit in Anspruch genommen werden soll.
Nach § 15 BEEG ist während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit zulässig, sofern diese nicht 30 Wochenstunden übersteigt. Nehmen beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit, so können diese zusammen insgesamt 60 Wochenstunden erwerbstätig sein. Will der in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitnehmer oder als Selbstständiger ausüben, so bedarf er die Zustimmung des Arbeitgebers. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigen kann die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nach § 18 BEEG ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen (auch nicht fristlos). Dies gilt auch wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld haben.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
 

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