Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil nach
§ 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) zur Betreuung und Erziehung
seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die
Elternzeit ist ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers oder der
Arbeitnehmerin gegenüber seinem Arbeitgeber. Während des Zeitraums der
Elternzeit ruhen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Während der Elternzeit
bestehen jedoch Verschwiegenheitspflichten und Wettbewerbsverbote fort. Beide
Elternteile können nach § 15 BEEG auch gleichzeitig bis zu 3 Jahre Elternzeit
nehmen. Die Zeiträume der Elternzeit sind für jedes Kind gesondert zu
betrachten. Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht durch einen Arbeitsvertrag
ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen
vor deren Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Ferner muss man dem Arbeitgeber mitteilen, für welchen Zeitraum innerhalb der
nächsten 2 Jahre die Elternzeit in Anspruch genommen werden soll.
Nach § 15 BEEG ist während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit
zulässig, sofern diese nicht 30 Wochenstunden übersteigt. Nehmen beide
Elternteile gleichzeitig Elternzeit, so können diese zusammen insgesamt 60
Wochenstunden erwerbstätig sein. Will der in Elternzeit befindliche
Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitnehmer oder als
Selbstständiger ausüben, so bedarf er die Zustimmung des Arbeitgebers. In
Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigen kann die vertraglich vereinbarte
regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15
und 30 Wochenstunden verringert werden.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nach § 18 BEEG ab
dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8
Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen
(auch nicht fristlos). Dies gilt auch wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf
Elterngeld haben.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für
zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den
Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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