Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder
im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat verurteilt, so
entzieht ihm das Gericht in der Regel die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat
ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Entfernt sich ein
Fahrzeugführer unerlaubt von einem Unfallort (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder
wissen kann, daß bei dem Unfall an einer fremden Sache ein bedeutender Schaden
entstanden ist, so ist er in der Regel nach § 69 StGB als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen anzusehen. Ein bedeutender Fremdschaden liegt im Sinne von
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, wenn sich die Schadenshöhe auf ca. 2.500,00 Euro beläuft (LG Landshut, Az.: 6 Qs 242/12,
Beschluss vom 24.09.2012). Die Wertgrenze wird von anderen Gerichten zwischen
1.300,00 Euro – 1.500,00 Euro angesetzt. Das LG Landshut begründet die Anhebung
der Wertgrenze auf 2.500,00 Euro damit, dass es infolge der erheblich
gestiegenen Fahrzeugreparaturkosten und der neuen Fahrzeugkonstruktionen für
einen Laien nicht immer sofort erkennbar ist, ob es sich bei einem
Umfallschaden um einen bedeutenden Fremdschaden handelt oder nicht.
Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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