Die Beschädigung eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz eines
Einkaufszentrums durch einen Einkaufswagen, der z.B. während des Ausladens
wegrollt, stellt keinen Unfall im Straßenverkehr dar und kann eine Strafbarkeit
nach § 142 Abs. 1 StGB nicht begründen (LG Düsseldorf, Az.: 29 Ns 3/11, Urteil
vom 06.05.2011). Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im
Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen
Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines
Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die
Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den
Umständen angemessene Zeit gewartet hat, wird nach § 142 StGB mit bestraft. Der
Anwendungsbereich des § 142 StGB nur auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr
begrenzt. Auf Unfälle die nicht im öffentlichen Straßenverkehr stattfinden und
auf Eigenschäden, findet § 142 StGB keine Anwendung. Ein Unfall ist ein
plötzliches Ereignis, das zur Verletzung oder Tötung eines Menschen oder zu
einer nicht belanglosen Sachbeschädigung (Geringfügigkeitsgrenze liegt ca.
50,00 Euro - umstritten) geführt hat und mit den typischen Gefahren des
Straßenverkehrs in einem ursächlichen Zusammenhang steht.

Verkehrsstrafrecht Siegen – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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