Der
Kunde eines Prepaid-Handyvertrags, kann davon ausgehen, dass sämtliche Kosten, die bei der
Nutzung der Dienstleistungen des Mobilfunkanbieters anfallen, von dem von ihm vorab geleisteten Guthaben bezahlt werden
und ihm keine weiteren unvorhersehbaren Kosten
entstehen. Der Mobilfunkanbieter ist dazu verpflichtet durch technische Vorrichtungen dafür Sorge zu tragen,
dass ein Negativsaldo auf dem Kundenkonto nicht entsteht bzw. der Kunde nicht damit belastet wird. Ist dem Mobilfunkanbieter dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat er
seine Handy-Prepaidprodukte
so zu gestalten, dass der Prepaid-Handyvertrag
zunächst ohne Roaming- und Sonderrufnummern angeboten wird und der Kunde die risikobehafteten Leistungen aktiv als Zusatzoption wählen muss und dabei auf die Möglichkeit
der Entstehung eines Negativsaldos auf seinem Mobilfunkkonto hingewiesen wird. Der Mobilfunkanbieter darf auch
keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden, die
für Zusatzoptionen gelten und den Kunden zur
Begleichung von auch über das Guthaben hinausgehenden (durch die Nutzung
der Zusatzoptionen entstandenen) Kosten, verpflichtet
(LG München, Urteil vom 14.02.2013, Az.: 12 O 16908/12).
Telefonrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal
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