Nach
§ 9 Abs. 1 KSchG kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis zwischen einem
Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers auflösen, wenn
das Arbeitsgericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine
ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst und dem Arbeitnehmer
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Der Begriff der
Unzumutbarkeit ist auf eine langfristige Prognose auf die gesamte zukünftige
Dauer des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für
die Unzumutbarkeit ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Arbeitsgericht. Als Auflösungsgründe kommen sowohl Gründe, die bei Ausspruch
einer Kündigung bereits vorlagen, als auch später entstandene Gründe in
Betracht. Die Führung eines Kündigungsschutzprozesses des Arbeitnehmers gegen
den Arbeitgeber kann als Auflösungsgrund jedoch nicht herangezogen werden. Die
Gründe für den Auflösungsantrag müssen vom Arbeitnehmer konkret dargelegt
werden. Die Auflösungsgründe können sich aus einem Verhalten des Arbeitgebers
vor oder nach der Kündigung ergeben, müssen jedoch immer in einem inneren Zusammenhang
mit der Kündigung stehen. Letztendlich hängt die Beurteilung der Unzumutbarkeit
regelmäßig von den vom Arbeitnehmer darzulegenden Umständen des Einzelfalles ab
(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, Az.: 9 Sa 136/11).

Arbeitsrecht
Siegen-Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal
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