Ein Arbeitnehmer der in
einem Betrieb für Abflussrohrsanierungen arbeitete führte im Auftrag seines
Arbeitgebers zunächst Rohrüberprüfungsarbeiten bei einer Kundin durch. Nach ein
paar Tagen verlegte er der Kundin neue Rohre und erhielt von der Kundin einen
Betrag in Höhe von 900 Euro in bar. Eine Quittung stellte er im Namen seines
Arbeitgebers der Kundin nicht aus. Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der
Arbeitnehmer nach seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt, da er
in den Markt- und Kundenbereich seines Arbeitgebers eingegriffen hat. Ein
Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers keine gleichartigen
Dienste oder Leistungen anbieten. Ein solches Arbeitnehmerverhalten
rechtfertigt eine fristlose Arbeitnehmerkündigung (LAG, Urteil vom 28.01.2013,
Az: 16 Sa 593/12). Ein Arbeitsverhältnis kann gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine ordentliche
verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine
vertragliche Pflichten in einer Weise verletzt hat, dass das Interesse des
Arbeitgebers an der Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses das
Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung überwiegt.
Arbeitsrecht Siegen –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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