Kommt es bei einem privaten Krankenversicherungsvertrag
aufgrund Prämienverzugs kraft Gesetzes zu einem Wechsel in den Basistarif,
führt der Ausgleich der Zahlungsrückstände nicht automatisch zum Aufleben des
ursprünglichen Versicherungsschutzes. Vielmehr wird die Versicherung im
Basistarif fortgeführt. Hat der Versicherer die Leistungen aus dem
Versicherungsvertrag bereits vor dem Wechsel in den Basistarif ruhend gestellt,
dauert die Ruhenszeit nach dem Wechsel in den Basistarif unverändert an. Die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers
führt nicht zu einer Beendigung der Ruhenszeit (OLG Celle, Beschluss vom
12.03.2013, Az.: 8 W 13/13).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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