Es stellt eine
schwere Mietvertragsverletzung dar, wenn ein Mieter in einer Mietwohnung oder
in einen angemieteten Haus, ohne die Zustimmung des Vermieters eine Wand
entfernt und hierdurch Zimmer zusammenlegt (im Fall Zusammenlegung von Bad und Gäste-WC). In einen solchen
Fall kann der Vermieter den Mietvertrag in jedem Falle fristgemäß kündigen (LG
Berlin, Urteil vom 03.09.2012, Az.: 67 S 514/11).
Mietrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223 Kreuztal

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